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Stellen mit Tusch einzutragen und diese Zahlen zur Unterscheidung von
andern einzuklammern. Bestandespfähle werden durch kleine schwarze
Kreise angedeutet. Bilden Wege oder Gewässer Waldwirthschaftsgränzen,
so dürfen diese nur einer Abtheilung zufallen, also nicht durch die
Mitte getheilt werden. Die Seite derselben, welche Wirthschaftsgränze
ist, wird durch einen starken Strich kenntlich gemacht, und die auf dieser
Seite etwa vermarkten Punkte werden mit kleinen Kreisen umgeben.
Bei Gewässern ist die Benennung und durch einen Pfeil die Richtung
des Laufes anzugeben, und den Land- und Communicationsstraßen bei
zuschreiben, woher sie kommen und wohin sie führen. Die innerhalb
eines Waldes liegenden, nicht zur Holzzucht dienenden Flächen (Wiesen
und Aecker) sind je nach ihrer Culturart mit schwachen Farbentönen voll
anzulegen. Auf jedem Waldplane muß eine Flächenübersicht sammt
Bestandestafel und Colonnen für die Lokalnamen angegeben werden.
Die Gewanngränzen sind zu bandiren mit einer der Kulturart entspre
chenden Farbe, und zwar wird das Farbenband doppelt so breit gemacht
als bei den Eigenthumsgrünzen, um eben diese von den Gewanngränzen
unterscheiden zu können. (Badische Instruktion.)
Kantons-, Amts- und Gemeindegrünzen sind mit rothem, Flur
gränzen mit gelbem, die Umfangsgränzen der Aufnahmeblätter mit
blauem und die Waldgränzen mit grünen: Farbband zu bezeichnen.
Die Reinpläne werden fortlaufend numerirt; die definitiven Num
mern der einzelnen Grundstücke sind in denselben mit rother Farbe zu
schreiben, und zwar müssen alle Grundstücke eines Planes mit Zahlen
versehen sein, bevor zum folgenden übergegangen wird. Die Nummern
folge soll in der Regel von Nord über Ost nach Süd und West gehen.
Bei Waldungen werden die Distrikte mit römischen, die Abtheilungen
mit arabischen Ziffern bezeichnet. Jeder Distrikt erhält eine für sich ab
geschlossene Numerirung. (Thurgauische Instruktion.)
Dem Reglemente für die Aufnahme der Stadt Zürich ent
hebe ich noch folgende Bestimmungen: Alle Gegenstände mit Ausnahme
der Gebäude werden in ihrer Ansicht von oben dargestellt. Die Ge
bäude sind in der Regel im Durchschnitte auf Sockelhöhe zu zeichnen,
so daß der Sockel in der Ansicht erscheint. Ueberbauungen sind zu
punktiren und schwach anzulegen. Bei Gebäuden, welche auf einzelnen
Stützen ruhen, ist der Durchschnitt dieser Stützen auszuziehen, der
übrige Umriß zu punktiren und ebenfalls nur schwach anzulegen. Stütz
mauern sind in der Regel in der Ansicht von oben zu zeichnen. Bei
vorspringenden Gurtplatten sind diese auszuziehen, während der obere