Full text: Lehrbuch der praktischen Geometrie

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Stellen mit Tusch einzutragen und diese Zahlen zur Unterscheidung von 
andern einzuklammern. Bestandespfähle werden durch kleine schwarze 
Kreise angedeutet. Bilden Wege oder Gewässer Waldwirthschaftsgränzen, 
so dürfen diese nur einer Abtheilung zufallen, also nicht durch die 
Mitte getheilt werden. Die Seite derselben, welche Wirthschaftsgränze 
ist, wird durch einen starken Strich kenntlich gemacht, und die auf dieser 
Seite etwa vermarkten Punkte werden mit kleinen Kreisen umgeben. 
Bei Gewässern ist die Benennung und durch einen Pfeil die Richtung 
des Laufes anzugeben, und den Land- und Communicationsstraßen bei 
zuschreiben, woher sie kommen und wohin sie führen. Die innerhalb 
eines Waldes liegenden, nicht zur Holzzucht dienenden Flächen (Wiesen 
und Aecker) sind je nach ihrer Culturart mit schwachen Farbentönen voll 
anzulegen. Auf jedem Waldplane muß eine Flächenübersicht sammt 
Bestandestafel und Colonnen für die Lokalnamen angegeben werden. 
Die Gewanngränzen sind zu bandiren mit einer der Kulturart entspre 
chenden Farbe, und zwar wird das Farbenband doppelt so breit gemacht 
als bei den Eigenthumsgrünzen, um eben diese von den Gewanngränzen 
unterscheiden zu können. (Badische Instruktion.) 
Kantons-, Amts- und Gemeindegrünzen sind mit rothem, Flur 
gränzen mit gelbem, die Umfangsgränzen der Aufnahmeblätter mit 
blauem und die Waldgränzen mit grünen: Farbband zu bezeichnen. 
Die Reinpläne werden fortlaufend numerirt; die definitiven Num 
mern der einzelnen Grundstücke sind in denselben mit rother Farbe zu 
schreiben, und zwar müssen alle Grundstücke eines Planes mit Zahlen 
versehen sein, bevor zum folgenden übergegangen wird. Die Nummern 
folge soll in der Regel von Nord über Ost nach Süd und West gehen. 
Bei Waldungen werden die Distrikte mit römischen, die Abtheilungen 
mit arabischen Ziffern bezeichnet. Jeder Distrikt erhält eine für sich ab 
geschlossene Numerirung. (Thurgauische Instruktion.) 
Dem Reglemente für die Aufnahme der Stadt Zürich ent 
hebe ich noch folgende Bestimmungen: Alle Gegenstände mit Ausnahme 
der Gebäude werden in ihrer Ansicht von oben dargestellt. Die Ge 
bäude sind in der Regel im Durchschnitte auf Sockelhöhe zu zeichnen, 
so daß der Sockel in der Ansicht erscheint. Ueberbauungen sind zu 
punktiren und schwach anzulegen. Bei Gebäuden, welche auf einzelnen 
Stützen ruhen, ist der Durchschnitt dieser Stützen auszuziehen, der 
übrige Umriß zu punktiren und ebenfalls nur schwach anzulegen. Stütz 
mauern sind in der Regel in der Ansicht von oben zu zeichnen. Bei 
vorspringenden Gurtplatten sind diese auszuziehen, während der obere
	        
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