Full text: Erläuterungen zu den Eisenbetonbestimmungen 1916

  
2 Vorbemerkung. 
Während Holz und Stein von der Natur erzeugt und bau- 
fertig dargeboten werden und auch das Eisen als fertiger 
Baustoff angeliefert wird, erfolgt die Herstellung des Eisen- 
betons in der Regel am Bau selbst. Eine gründliche Kenntnis 
der Rohstoffe (Zement, Kiessand, Steine in Verbindung mit 
Wasser) sowie des Erzeugungsvorganges ist daher unerläßlich. 
„Daher darf der Bauherr nur solche Unter- 
nehmer damit betrauen, die diese Kenntnis 
und eine sorgfältige Ausführung gewährleisten 
‘Den Nachweis dafür fordere man.“ (vergl. B.G.B, 
| $ 331). 
S 83ı des B.G.B. lautet: „Wer einen anderen zur Ver- 
richtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, 
den der Andere in Ausführung der Verrichtung ‘einem Dritten 
widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, 
wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten 
Person und, sofern er Vorrichtungen und Gerätschaften zu 
beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, 
bei der Beschaffung oder der Leitung die im Ver- 
kehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn 
der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt 
entstanden sein würde. 
Die gleiche Verantwortung trifft denjenigen, 
welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der in 
Abs. ı, Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag 
übernimmt.“ 
Unsere Bestimmungen behandeln hier zunächst die Pflicht 
des Bauherrn, über die bisher vielfach bedauerliche Unklar- 
heit herrschte. Bauherr ist die Person, in deren Auftrag und 
auf deren Rechnung der Bau ausgeführt wird. In $ 831 des 
B.G.B. ist dagegen die Pflicht des Geschäftsherrn geregelt, 
Beide Personen brauchen nicht identisch zu sein, können 
aber zusammenfallen. Der Geschäftsherr ist einem Dritten 
gegenüber nur dann nicht ersatzpflichtig, wenn er im Rechts- 
streite nachzuweisen vermag, daß er „bei der Auswahl der 
bestellten Person“ des Unternehmers für einen Eisenbetonbau 
„die im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ beobachtet hat oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.