2 Vorbemerkung.
Während Holz und Stein von der Natur erzeugt und bau-
fertig dargeboten werden und auch das Eisen als fertiger
Baustoff angeliefert wird, erfolgt die Herstellung des Eisen-
betons in der Regel am Bau selbst. Eine gründliche Kenntnis
der Rohstoffe (Zement, Kiessand, Steine in Verbindung mit
Wasser) sowie des Erzeugungsvorganges ist daher unerläßlich.
„Daher darf der Bauherr nur solche Unter-
nehmer damit betrauen, die diese Kenntnis
und eine sorgfältige Ausführung gewährleisten
‘Den Nachweis dafür fordere man.“ (vergl. B.G.B,
| $ 331).
S 83ı des B.G.B. lautet: „Wer einen anderen zur Ver-
richtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
den der Andere in Ausführung der Verrichtung ‘einem Dritten
widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein,
wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten
Person und, sofern er Vorrichtungen und Gerätschaften zu
beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat,
bei der Beschaffung oder der Leitung die im Ver-
kehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn
der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt
entstanden sein würde.
Die gleiche Verantwortung trifft denjenigen,
welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der in
Abs. ı, Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag
übernimmt.“
Unsere Bestimmungen behandeln hier zunächst die Pflicht
des Bauherrn, über die bisher vielfach bedauerliche Unklar-
heit herrschte. Bauherr ist die Person, in deren Auftrag und
auf deren Rechnung der Bau ausgeführt wird. In $ 831 des
B.G.B. ist dagegen die Pflicht des Geschäftsherrn geregelt,
Beide Personen brauchen nicht identisch zu sein, können
aber zusammenfallen. Der Geschäftsherr ist einem Dritten
gegenüber nur dann nicht ersatzpflichtig, wenn er im Rechts-
streite nachzuweisen vermag, daß er „bei der Auswahl der
bestellten Person“ des Unternehmers für einen Eisenbetonbau
„die im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ beobachtet hat oder