Full text: Das technische Verfahren bei den Grundstückzusammenlegungen in Preussen

2 § 1. Einleitung. — § 2. Die Provokation und kurzer Gang der Landumlegung. 
das Bestreben darauf gerichtet, das weniger sichere Arbeiten auf der 
Karte zu Gunsten unmittelbarer örtlicher Feststellungen noch mehr zurück- 
zudrängen, z. B. graphische Berechnungen durch solche aus Messungszahlen 
zu ersetzen. Da aber die Karte an dem Aufbau wohl immer einen hohen 
Anteil haben und nie ganz entbehrt werden dürfte, so wird man auch 
weiterhin auf Mittel und Wege sinnen müssen, die das Ergebnis gegen 
zufällige Fehler sichern und zur gröfseren Genauigkeit beitragen. 
Sehen wir zu, wie bei den preufsischen Generalkommissionen die 
technischen Arbeiten einer Landumlegung im besonderen zur Erzielung 
ausreichender Schärfe und zur Durchführung in kürzester Zeit vor sich 
gehen und worauf hier und da etwa mehr Nachdruck zu legen wäre. 
§ 2. 
Die Provokation und kurzer Gang 1 der Landumlegung. Das 
Gesetz kennt keinen unbedingten Zwang zur Einleitung einer Landumlegung, 
vielmehr ist selbige von der Zustimmung einer gewissen Mehrheit der 
Besitzer abhängig gemacht. Die Generalkommission, zu deren Aufgaben 
die Durchführung der Landumlegung gehört, kann also aus sich heraus 
das Verfahren nicht anregen, sondern die Grundstückseigentümer müssen 
kommen und bei der Behörde, bezw. deren Vermittler, dem Spezial 
kommissar, den Antrag stellen. Dafs solcher vielleicht von nur wenig 
Beteiligten angebrachter Antrag aus diesem Grunde weitere Verhandlungen 
nötig macht, die sich durch Jahre hindurch ziehen können, und dafs der 
Spezialkommissar zur Belebung der Sache oftmals belehrende Aufklärungen 
geben mufs über den Nutzen einer Zusammenlegung und die Art ihrer 
Durchführung, das ist leicht erklärlich. Hat schliefslich die Majorität der 
Beteiligten (Provokanten) von dem gesetzlichen Provokationsrecht Gebrauch 
gemacht, und hat die Generalkommission nach Prüfung dieser Vorbedingung 
bezw. unter Umständen nach Zustimmung der Kreisvermittelungsbehörde 
den Beschlufs auf Landumlegung ausgesprochen, so sind die Widerstrebenden 
(Provokaten) hieran gebunden. Sie bilden für die nächste Zeit eine Gegen 
partei, die gern alle Mafsnahmen bemängelt, auch manchmal bemüht ist, 
beispielsweise durch Verweigerung von Aussagen dem Fortgange der 
Arbeiten Schwierigkeit zu bereiten, die aber schliefslich bei der Plan 
vorlegung eine mehr oder minder grofse Anzahl ihrer durch die Abfindung 
zufrieden gestellter Mitglieder einbüfst und dann meist still verschwindet. 
Hiernach kann das ganze Verfahren, selbst für den Fall, dafs es ein 
stimmig angeregt wurde, dann aber bezüglich der Abfindungen nicht die 
Zufriedenheit aller fand, als ein Streit zwischen zwei Parteien gelten. 
Die von dem Spezialkommissar, welchem die Generalkommission die 
Bearbeitung der Sache übertragen hat, in erster Reihe aufzunehmende 
Generalverhandlung ist, wie Teil I der Kasseler Geschäftsanweisung be-
	        
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