2 § 1. Einleitung. — § 2. Die Provokation und kurzer Gang der Landumlegung.
das Bestreben darauf gerichtet, das weniger sichere Arbeiten auf der
Karte zu Gunsten unmittelbarer örtlicher Feststellungen noch mehr zurück-
zudrängen, z. B. graphische Berechnungen durch solche aus Messungszahlen
zu ersetzen. Da aber die Karte an dem Aufbau wohl immer einen hohen
Anteil haben und nie ganz entbehrt werden dürfte, so wird man auch
weiterhin auf Mittel und Wege sinnen müssen, die das Ergebnis gegen
zufällige Fehler sichern und zur gröfseren Genauigkeit beitragen.
Sehen wir zu, wie bei den preufsischen Generalkommissionen die
technischen Arbeiten einer Landumlegung im besonderen zur Erzielung
ausreichender Schärfe und zur Durchführung in kürzester Zeit vor sich
gehen und worauf hier und da etwa mehr Nachdruck zu legen wäre.
§ 2.
Die Provokation und kurzer Gang 1 der Landumlegung. Das
Gesetz kennt keinen unbedingten Zwang zur Einleitung einer Landumlegung,
vielmehr ist selbige von der Zustimmung einer gewissen Mehrheit der
Besitzer abhängig gemacht. Die Generalkommission, zu deren Aufgaben
die Durchführung der Landumlegung gehört, kann also aus sich heraus
das Verfahren nicht anregen, sondern die Grundstückseigentümer müssen
kommen und bei der Behörde, bezw. deren Vermittler, dem Spezial
kommissar, den Antrag stellen. Dafs solcher vielleicht von nur wenig
Beteiligten angebrachter Antrag aus diesem Grunde weitere Verhandlungen
nötig macht, die sich durch Jahre hindurch ziehen können, und dafs der
Spezialkommissar zur Belebung der Sache oftmals belehrende Aufklärungen
geben mufs über den Nutzen einer Zusammenlegung und die Art ihrer
Durchführung, das ist leicht erklärlich. Hat schliefslich die Majorität der
Beteiligten (Provokanten) von dem gesetzlichen Provokationsrecht Gebrauch
gemacht, und hat die Generalkommission nach Prüfung dieser Vorbedingung
bezw. unter Umständen nach Zustimmung der Kreisvermittelungsbehörde
den Beschlufs auf Landumlegung ausgesprochen, so sind die Widerstrebenden
(Provokaten) hieran gebunden. Sie bilden für die nächste Zeit eine Gegen
partei, die gern alle Mafsnahmen bemängelt, auch manchmal bemüht ist,
beispielsweise durch Verweigerung von Aussagen dem Fortgange der
Arbeiten Schwierigkeit zu bereiten, die aber schliefslich bei der Plan
vorlegung eine mehr oder minder grofse Anzahl ihrer durch die Abfindung
zufrieden gestellter Mitglieder einbüfst und dann meist still verschwindet.
Hiernach kann das ganze Verfahren, selbst für den Fall, dafs es ein
stimmig angeregt wurde, dann aber bezüglich der Abfindungen nicht die
Zufriedenheit aller fand, als ein Streit zwischen zwei Parteien gelten.
Die von dem Spezialkommissar, welchem die Generalkommission die
Bearbeitung der Sache übertragen hat, in erster Reihe aufzunehmende
Generalverhandlung ist, wie Teil I der Kasseler Geschäftsanweisung be-