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zu bewirken, die Ergebnisse der Messung — unter spezieller
Verzeichnung der Messungselemente — in besondere, auf Trans
parentpapier (welches später auf eine Unterlage von haltbarem
Papier zu kleben ist) oder auf Kopirleinwand in dem Formate
der Ergänzungskarten (§. 8. Nr. i. zu a, a. a. O.) zu ent
nehmende, demnächst mit dem Namen des Kreises und der
Gemarkung, sowie mit Angabe des Etatsjahres, für welches
die Fortschreibung der Katasterbücher erfolgt ist, zu versehende
Auszüge aus den bei dem Katasteramte — in der Provinz
Westfalen und der Nheinprovinz in den Gemeindearchiven —
niedergelegten Gemarkungsreinkarten einzutragen und dem
gemäß das Verzeichnis durch Uebernahme der Katasterbezeich
nung h. sowohl derjenigen Parzelle, von welcher die Mark
steinschutzfläche abgezweigt wird/ als auch der Letzteren selbst
in die Spalten 5. bis 13. nach Maßgabe der Grundsteuer-
bücher und Karten und der aufgenommenen Fortschreibungs
verhandlungen zu vervollständigen, auch etwaige in dem Ver
zeichnisse enthaltene ungenaue oder unzutreffende Angaben (mit
rother Dinte) zu berichtigen hat.
2. Ist ein Kreis in mehrere Katasteramtsbezirke zerlegt
oder ein Kreistheil dem Katasteramtsbezirke eines benachbarten
Kreises zugeschlagen worden, so hat die Regierung das Ver
zeichnis (§. 6.), falls dasselbe nicht schon nach jenen Bezirken
getrennt aufgestellt ist, demjenigen Katasterkontroleur zu über
senden, in dessen Amtsbezirke die größere Anzahl der trigono
metrischen Punkte belegen ist, den übrigen Katasterkontrol'euren
aber nur einen Auszug aus dem gedachten Verzeichnisse über
die in dem Amtsbezirke eines jeden derselben bezw. in dem
betreffenden Kreistheile festgelegten trigonometrischen Punkte
zuzufertigen. In solchen Fällen ist das Original des Ver
zeichnisses bei den betreffenden Punkten mit einem ent
sprechenden Hinweise zu versehen.
z. Die Ausmessung ist für sämmtliche in dem Verzeich
nisse (§. 6.) nachgewiesene trigonometrische Punkte zu bewirken,
gleichviel, ob für dieselben die Erwerbung der Umgebungs
flächen stattfindet, oder nicht. Ausgenommen von der Aus
messung an Ort und Stelle bleiben allein diejenigen Punkte,
welche bereits in den betreffenden Gemarkungskarten verzeich
net oder in Gemarkungen belegen sind, welcher einer in der
Ausführung begriffenen Neumessung unterliegen.
4. Wenn die von einem Katasterkontroleur aufzumessenden
trigonometrischen Punkte von erheblicher Anzahl sind, so kann
die' Regierung demselben die Aufstellung eines speziellen,
ihrer Genehmigung unterliegenden Operationsplanes auf
geben, durch welchen bestimmte Distrikte gebildet werden,
innerhalb deren die Ausmessung in der gleichzeitig festzustellen-