Full text: Anweisung vom 20. Juli 1878, betreffend die Errichtung und Erhaltung der trigonometrischen Marksteine

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zu bewirken, die Ergebnisse der Messung — unter spezieller 
Verzeichnung der Messungselemente — in besondere, auf Trans 
parentpapier (welches später auf eine Unterlage von haltbarem 
Papier zu kleben ist) oder auf Kopirleinwand in dem Formate 
der Ergänzungskarten (§. 8. Nr. i. zu a, a. a. O.) zu ent 
nehmende, demnächst mit dem Namen des Kreises und der 
Gemarkung, sowie mit Angabe des Etatsjahres, für welches 
die Fortschreibung der Katasterbücher erfolgt ist, zu versehende 
Auszüge aus den bei dem Katasteramte — in der Provinz 
Westfalen und der Nheinprovinz in den Gemeindearchiven — 
niedergelegten Gemarkungsreinkarten einzutragen und dem 
gemäß das Verzeichnis durch Uebernahme der Katasterbezeich 
nung h. sowohl derjenigen Parzelle, von welcher die Mark 
steinschutzfläche abgezweigt wird/ als auch der Letzteren selbst 
in die Spalten 5. bis 13. nach Maßgabe der Grundsteuer- 
bücher und Karten und der aufgenommenen Fortschreibungs 
verhandlungen zu vervollständigen, auch etwaige in dem Ver 
zeichnisse enthaltene ungenaue oder unzutreffende Angaben (mit 
rother Dinte) zu berichtigen hat. 
2. Ist ein Kreis in mehrere Katasteramtsbezirke zerlegt 
oder ein Kreistheil dem Katasteramtsbezirke eines benachbarten 
Kreises zugeschlagen worden, so hat die Regierung das Ver 
zeichnis (§. 6.), falls dasselbe nicht schon nach jenen Bezirken 
getrennt aufgestellt ist, demjenigen Katasterkontroleur zu über 
senden, in dessen Amtsbezirke die größere Anzahl der trigono 
metrischen Punkte belegen ist, den übrigen Katasterkontrol'euren 
aber nur einen Auszug aus dem gedachten Verzeichnisse über 
die in dem Amtsbezirke eines jeden derselben bezw. in dem 
betreffenden Kreistheile festgelegten trigonometrischen Punkte 
zuzufertigen. In solchen Fällen ist das Original des Ver 
zeichnisses bei den betreffenden Punkten mit einem ent 
sprechenden Hinweise zu versehen. 
z. Die Ausmessung ist für sämmtliche in dem Verzeich 
nisse (§. 6.) nachgewiesene trigonometrische Punkte zu bewirken, 
gleichviel, ob für dieselben die Erwerbung der Umgebungs 
flächen stattfindet, oder nicht. Ausgenommen von der Aus 
messung an Ort und Stelle bleiben allein diejenigen Punkte, 
welche bereits in den betreffenden Gemarkungskarten verzeich 
net oder in Gemarkungen belegen sind, welcher einer in der 
Ausführung begriffenen Neumessung unterliegen. 
4. Wenn die von einem Katasterkontroleur aufzumessenden 
trigonometrischen Punkte von erheblicher Anzahl sind, so kann 
die' Regierung demselben die Aufstellung eines speziellen, 
ihrer Genehmigung unterliegenden Operationsplanes auf 
geben, durch welchen bestimmte Distrikte gebildet werden, 
innerhalb deren die Ausmessung in der gleichzeitig festzustellen-
	        
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