Full text: Anweisung vom 20. Juli 1878, betreffend die Errichtung und Erhaltung der trigonometrischen Marksteine

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Kreislandrathes binnen einer sechswöchentlichen Präklusivfrist 
der Rechtsweg zu. Die Abmessung der Entschädigung erfolgt 
in einem solchen Falle nach den allgemeinen gesetzlichen Be 
stimmungen. 
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Uebersteigt die Entschädigungssumme den Betrag von 
20 Thalern nicht, so wird dieselbe den Entschädigungsberech 
tigten zur freien Disposition ausgehändigt. 
Die Legitimation des die Entschädigung (§. 3) in Anspruch 
nehmenden Interessenten ist, wenn der Besitztitel für denselben 
im Hypothekenbuche nicht berichtigt sein sollte, für geführt 
zu erachten, wenn 
a) derselbe eine auf die Erwerbung des Eigenthums von 
dem betreffenden Grundstücke lautende öffentliche Urkunde 
vorzulegen im Stande ist, oder wenn ihm von der zu 
ständigen Gemeindebehörde bescheinigt wird, daß er das 
Grundstück besitze und daß ein anderer Eigenthümer 
desselben nicht bekannt sei, 
b) nach Benachrichtigung der aus dem Hypothekenbuche etwa 
ersichtlichen Eigenthumsprätendenten seitens der mit der 
Leitung der trigonometrischen Arbeiten beauftragten Be 
hörde, oder bei nicht regulirtem Hypothekenbuche nach 
einmaligem öffentlichen Aufrufe durch das Regierungs 
amtsblatt von keinem Anderen binnen einer Frist von 
acht Wochen Ansprüche auf die Enschädigung bei der 
gedachten Behörde erhoben werden. 
Bei Gewährung einer höheren Entschädigungssumme tritt 
Letztere rücksichtlich aller Eigenthums-, Nutzungs- oder sonstigen 
Realansprüche, insbesondere der Reallasteu und Hypotheken, 
au die Stelle des betreffenden Grundstücks. 
8- 5. 
Von dem Zeitpunkte ihrer Uebergabe resp. ihrer Ueber- 
Weisung an den Staat ab werden die Grundstücke von allen 
darauf haftenden, auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Ver 
pflichtungen frei. 
Ist das betreffende Grundstück im Hypothekenbuche auf 
geführt, so muß die Abschreibung desselben erfolgen, und zwar 
im Falle der zwangsweisen Enteignung auf Requisition des 
Kreislandrathes. 
8. 6. 
Die Ortsbehörden sind verpflichtet, die Erhaltung der 
Marksteine in ordnungsmäßigem Stande zu überwachen und 
von jeder Beschädigung oder Verrückung derselben dem Kreis 
landrathe Anzeige zu machen.
	        
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