Full text: Anweisung vom 20. Juli 1878, betreffend die Errichtung und Erhaltung der trigonometrischen Marksteine

— 5o — 
IV. 
Auszug aus dem Lauenburgischen Gesetze vom 15. Februar 1875, 
betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer. 
(Offizielles Wochenblatt für das Herzogthum Lauenburg für 1875/ Seite 127.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von 
Preußen, Herzog von Lauenburg rc. 
verordnen, nach vorgängiger Zustimmung Unserer getreuen 
Nitter- und Landschaft für das Herzogthum Lauenburg, was 
Die Bodenflächen, welche zur Festlegung der zu bestim 
menden trigonometrischen Punkte durch Errichtung von Mark 
steinen erforderlich sind, werden nach den Bestimmungen der 
unter A. und B. anliegenden *) Preußischen Gesetze vom 
7. April 1369 und 3. Juni 1874/ welche Gesetze hierdurch 
ihrem ganzen Inhalte nach eingeführt werden, für den Staat 
erworben. 
') Oben unter Nr. II. und III. abgedruckt.
	        
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