Full text: Technische Anleitung zur Ausführung der trigonometrischen Operationen des Katasters

3 T 4 
und diese Abstände des Punktes B stimmen nun mit jenem im Trian- 
gulirungsnetze gegebenen vollkommen überein, daher die Ausgleichung 
des Polygonzuges als beendet zu betrachten ist. 
c) Zusammengesetzte Polygonzüge. 
§. 161. Wenn mehrere trigonometrische Punkte durch Polygonzüge 
mit einander verbunden werden sollen, so wird es wieder von Vortheil 
sein, zuerst die gemessenen Südwinkel und dann die gemessenen Poly 
gonseiten auszugleichen. Die Ausgleichung der Südwinkel kann nach 
dem frühem Vorgehen geschehen, und wenn sich nach der ersten 
approximativen Ausgleichung noch kleine Widersprüche zeigen, so können 
diese dadurch weggeschafft werden, dass man die nun kleinen Differen 
zen auf die kürzeren Seiten vertheilt, ohne gerade ein strengeres Ver 
fahren bei der Vertheilung anwenden zu müssen. Für die gesammten 
Polygonzüge setzt man jedoch zum Beliufe der Seitenausgleichung die 
Bedingungsgleichungen an, und verfährt ganz nach der vorhin ge 
gebenen Weise. 
Die Anzahl der Bedingungsgleichungen ist leicht aufzustellen, wenn 
man die in den Polygonzügen gemeinschaftlichen Knotenpunkte und die 
dazwischenliegenden Linienzüge abzählt, dabei erwägt, dass zur Be 
stimmung eines neuen Knotenpunktes immer wenigstens ein solcher 
Linienzug gemessen werden muss, dass also jeder überschüssige Linien 
zug ein Paar der unter 26) gegebenen Bedingungsgleichungen liefert, 
daher bei p Knotenpunkten und n Linienzügen 2 (n—p) Bedingungs- 
Gleichungen zum Vorschein kommen. Z. B.: 
In der nebenstehenden Zeichnung sind die trigonometrischen Punkte 
A, B, C und D durch 16 Linienzüge, welche unter sich 9 Knoten 
punkte bilden, verbunden worden; dem Vorhergehenden zu Folge, wer 
den hier 16—9 = 7 Paare von Bedingungsgleichungen, also im Ganzen 
14 Gleichungen zur Auflösung kommen. 
Der Gang wie man diese Bedingungen aufschreibt, ist nicht be 
schränkt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.