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I. Teil. Die Landesvermessung - .
1. Jeder Punkt ist mindestens über 2 Bestimmungspunkte (gegebene Punkte)
mittels doppelseitiger Zenitdistanzen oder über mindestens 3 Bestimmungs
punkte mittels einseitiger Zenitdistanzen zu berechnen.
2. Pür die Zenitdistanzen ist nach möglichst kleinen Entfernungen zu streben
(kleine Entfernungen = Dreiecksseiten unter 3 km, mittlere = 3—6 km
und große = über 6 km); Zenitdistanzen nach Punkten von mehr als
10 km Entfernung dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen genommen
werden.
3. Alle Punkte sind in ein möglichst nahes Abhängigkeitsverhältnis zu un
mittelbar einnivehierten Festpunkten zu bringen.
Dementsprechend ist auch der Berechnungsplan für ein trigonometrisches
Höhennetz anzuordnen. Zur Führung des Beobachtungsbuches empfiehlt sich
der nachstehende Vordruck
(Siehe Muster auf S. 221.)
b) Die Berechnung und Ausgleichung eines trigonometrischen Höhennetzes.
Zuerst werden die im unmittelbaren Anschluß an einnivellierte Dreiecks
punkte mit kurzen Entfernungen und gegenseitigen Zenitdistanzen mindestens
2 fach beobachteten Punkte dann die von diesen Neupunkten aus mit gleicher
Sorgfalt festgelegten und endlich die nur von Standpunkten aus angeschnittenen
Punkte (Euftsignale: Kirchturm- oder Schornsteinspitzen u. dergl) berechnet
(vgl. auch Teil IV, A, 2a)).
Die für einen Punkt durch mehrfache Bestimmung gewonnenen Einzel
werte werden gemittelt, und zwar in der Weise, daß man allen nur einseitigen
Bestimmungen bis zur Entfernung von 10 km, sowie allen doppelseitigen
Bestimmungen über 10 km das Gewicht V* allen einseitigen Bestimmungen
über 10 km aber nur das Gewicht % zuerteilt, so daß also nur doppelseitige
Bestimmungen unter 10 km das Vollgewicht 1 erhalten.
Zur Erläuterung des Gesagten diene folgendes Beispiel.
Gesucht Punkt 1.
Gegeben
Gemessen
Punkt 2 = 128,16 NN. 2 • 1= + 21,63 m. 1 = 149,79 NN. Gewicht % oder 1
3 = 170,58 ,, 3-1 = — 20,65 ,, 1 = 149,93
4 = 97,30 „ 4-1 = + 42,60 „ 1=149,90
5=111,28 „ 5-1 = + 38,41 ,, 1 = 149,69
1
4
2
2
cm = 149,85 NN.
1 + 4 + 2 + 2
Dies entspricht im wesentlichen der Ausgleichung von Nivellementsknoten
punkten nach vermittelnden Beobachtungen mit Eängengewichten, nur daß
die letzteren summarisch behandelt sind.
Die Höhenkoten aller durch trigonometrische Messung gewonnenen Höhen
festpunkte werden auf Zentimeter genau angegeben, doch genügt für die
Höhen derjenigen Dreiecksnetze, die nur an wenige oder gar nur an einen
Nivellementsfestpunkt angehängt werden können, eine Angabe auf Dezimeter
oder sogar nur auf halbe Meter.