Full text: Einleitung, Landesvermessung, Kataster (1. Band)

A. Die Katasterneumessung:. 
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Hingegen mui3 es als verfehlt angesehen werden, wenn bei Neumessungen 
seitens der ausführenden Landmesser ohne dringende Veranlassung von den Eigen 
tümern her Grenzfeststellungen im großen Maßstabe lediglich nach der Verkoppelungs 
karte und — wenn diese, wie bei vielen alten Rezeßkarten der Fall, sich als un 
zuverlässig erweist — vielleicht gar nach dem Rezesse bewirkt werden. Man muß bei 
Grenzfeststellungen zu Neumessungszwecken stets bedenken, daßdieneuzu 
gewinnenden Karten und zahlenmäßigen Unterlagen bestimmt sind, alle bisherigen 
Unterlagen zu ersetzen, nicht aber das Alte wiederherzustellen, auch wenn es 
untauglich ist. Hier liegt der Gegensatz zwischen Neumessung und Fortschreibung. 
Erstere liefert etwas, von allen Beteiligten als ihren rechtlichen Ansprüchen ange 
paßtes, anerkanntes Neues, die Fortschreibung dagegen baut das Alte weiter aus. 
Die erste Pflicht bei Neumessungen muß dem Landmesser diese sein: Nach den 
.Angaben des Vorrisses die Beteiligten zu befragen, ob sie mit der Örtlichkeit 
einverstanden sind, die dem Bilde nach mit dem Vorrisse über- 
einstimmt, und ob sie die 
örtlichen Grenzen als die bis 
herigen Scheiden ihres Besitz 
standes und darum zugleich 
als die künftig allein maß 
gebenden Figentumsgrenzen 
vermarken lassen und aner 
kennen wollen, und daraufhin 
die geschehene Anerkennung zu 
Protokoll zu nehmen mit dem aus 
drücklichen Hinweise darauf, daß 
Kataster und Grundbuch auf 
Grund der Neumessung hin 
sichtlich etwaiger Längen - und 
Flächenänderungen im Rah 
men der unveränderten recht 
lichen Figentumsgrenzen be 
richtigt werden sollen. Gelingt 
die Herbeiführung dieser Aner 
kenntnis nicht oder lassen sich bei 
auffälliger Abweichung von dem Vorrißbilde die vorhandenen Besitzstandsgrenzen 
als tatsächliche Grenzveränderungen nachweisen, so ist zunächst zu ver 
suchen, ob die Grundeigentümer damit einverstanden sind, daß die Grenze nach 
der Kataster- oder Verkoppelungskarte oder sonstigen Unterlagen unter zweck 
mäßiger Verteilung der sich zeigenden Abweichungen wiederhergestellt werde, 
und erst wenn dieses auch fehlschlägt, kann eine Herstellung nach den Rezeß 
angaben, also nach Flächen in Frage kommen, was aber in der Regel mit einer 
Neuteilung gleichbedeutend sein wird. -— 
Beispiel 1. Wie wenig bisweilen letzteres Verfahren geeignet ist, brauch 
bare Ergebnisse zu liefern, mag das erste Beispiel zeigen. Die in Abb. 76 dargestellten 
Parzellen waren in der Kataster- und Verkoppelungskarte übereinstimmend dar 
gestellt und sollten einen rezeßmäßigen Inhalt haben von: 
Parzelle 127 = 1310 qm, 
,, 128 = 4597 ,, 
und ,, 129 = 6164 „ . 
Zusammen: 12 071 qm. 
Abb. 76. Beispiel 1 für die Unzulänglichkeit alter 
Koppelkarten zu Grenzfeststellungen.
	        
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