A. Die Katasterneumessung.
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ganze Grundstücksfolge hierdurch neu abgesteckt, vermarkt und anerkannt werden.
Das war selbstverständlich unausführbar.
Eine ähnliche Überschätzung, wie vielfach bei der Verkoppelungskarte,
findet auch bei den Katasterkarten statt, die seinerzeit zu Grundsteuerzwecken
aufgenommen worden sind, und zwar wird hier oft den alten Messungszahlen
mehr Gewicht beigelegt, als sie verdienen. Unter Umständen können letztere
allerdings von großer Wichtigkeit sein, während sie hingegen anderseits häufig
genug nur zur Verwirrung des Begriffes der richtigen oder rechtlichen Eigen
tunisgrenzen beitragen.
Beide Fälle sollen durch ein Beispiel erläutert werden.
Beispiel 3. Gelegentlich einer sehr grollen Fortschreibungsmessung waren
einige Grenzen, die nach der Katasterkarte durch alte Steine vermarkt sein sollten,
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Abb. 77. Beispiel 2 für die Unzulänglichkeit alter Koppelkarten zu Grenzfeststellungen.
aber örtlich nicht genau auffindbar waren, durch Wiederherstellen aus alten Grund
steuerpolygonzügen zu prüfen (Abb. 78). Die Punkte letzterer wurden wieder auf
gefunden und schließlich auch die alten Grenzsteine, die zugleich den Beweis lieferten,
daß gerade an dieser Stelle die Messungen ziemlich zuverlässig waren. An der einen
wieder aufgefundenen Polygonlinie entlang zog sich nun eine städtische Eigentums
grenze, die örtlich durch ältere Steine markiert war, die jedoch im Kataster
nicht verzeichnet standen.
Beim Aufsuchen der Polygonpunkte I, II und III zeigte sich nun, daß diese
Steine (a, b, c) um einige Meter weiter in das städtische Eigentum (44) hineinstanden,
als die Aufmessungen der Grenze von dem Polygon aus zuließen, und daß auch
die Breiten der städtischen Parzelle zwischen der hier fraglichen Grenze und der
anderen, ungefähr parallelen und ganz zweifellosen, Grenze geringere waren, als
in der Katasterkarte. Mithin mußten die Steine, die, wie bereits gesagt, bei der
Katastervermessung nicht vorhanden gewesen waren, beliebig und ohne jede Rück
sicht auf letztere gesetzt worden sein. Da Grenzverhandlungen irgendwelcher Art
über diese Steine nicht Vorlagen, so wurde deren Richtigkeit städtischerseits durch
den ausführenden Landmesser in Frage gestellt und die Anerkennung der aus den