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II. Teil. Das Kataster.
Blatt 7,
Katastermaßen hergestellten Grenze verlangt, was auch später geschah, weil die
Rechtmäßigkeit der örtlichen Grenze nicht zu beweisen war. — Hier waren also
die alten Gruudsteuermessungen unzweifel
haft maßgebend; doch wäre sicher die Ört
lichkeit als richtig angenommen worden, wenn
nicht ein Zufall ihre Unzulänglichkeit gegen
über dem anerkannten Kataster-Soll auf
gedeckt hätte.
Daß jedoch wiederum die Örtlichkeit
allein maßgebend sein muß, und das alte
Kataster nötigenfalls zu verwerfen ist, be
weist das folgende, bei derselben Gelegenheit
gewonnene Beispiel.
Beispiel 4. Die Grenzen zwischen den
Parzellen 36 und 37, 36 und 64 und 36
und 39, sowie zwischen 35, 41 und 42
konnten mit ziemlicher Sicherheit als richtig
nachgewiesen werden, zumal sie durch eine
ganze Reihe alter Steine vermarkt waren.
Wo solche nicht vorhanden waren, wurde
die Örtlichkeit angenommen, nachdem durch
Versuche festgestellt war, daß die Kataster
messungen an dieser Stelle ganz unglaub
liche Fehler enthielten. Auf der Grenze
zwischen Parzelle 35 und 36 standen die
beiden alten Steine a und b, die sowohl im
Grundsteuervermessungsriß wie in der Ka
tasterkarte angegeben waren. Außerdem gab
ein breiter Grenzrain das Recht, die gerade
Verbindungslinie beider als richtige pigen-
tumsgrenze anzunehmen. Sie wurde auch
so, wie örtlich vorhanden, von dem Pigen-
tiimer der Parzelle 36 und einem Vertreter
desjenigen von 35 im Grenztermin anerkannt.
Nach geschehener vorläufiger Portschreibung
erwies sich die Parzelle 35 um 650 qm kleiner
als im Kataster und die Parzelle 36 um soviel
größer. Brachte man die
neue und die alte Kar
tierung zum Decken, so
kam der Punkt a etwa
7 m weiter in Parzelle 35
hinein, nämlich auf den
Punkt a', zu liegen und
die Flächenabweichung
wurde dadurch erklär
lich. Der Pigentiimer
von 35 focht nun nachträglich die Grenze a'—b au und beanspruchte die 650 qm,
um die er gegen das Kataster zu kurz gekommen war. Der Besitzer von 36 bestand
jedoch auf der örtlichen Grenze und suchte durch seine Pächter und den Flur-
Abb.
78. Beispiel 3 für die Unzulänglichkeit alter
Grenzfeststelluns'en.