Full text: Einleitung, Landesvermessung, Kataster (1. Band)

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II. Teil. Das Kataster. 
Blatt 7, 
Katastermaßen hergestellten Grenze verlangt, was auch später geschah, weil die 
Rechtmäßigkeit der örtlichen Grenze nicht zu beweisen war. — Hier waren also 
die alten Gruudsteuermessungen unzweifel 
haft maßgebend; doch wäre sicher die Ört 
lichkeit als richtig angenommen worden, wenn 
nicht ein Zufall ihre Unzulänglichkeit gegen 
über dem anerkannten Kataster-Soll auf 
gedeckt hätte. 
Daß jedoch wiederum die Örtlichkeit 
allein maßgebend sein muß, und das alte 
Kataster nötigenfalls zu verwerfen ist, be 
weist das folgende, bei derselben Gelegenheit 
gewonnene Beispiel. 
Beispiel 4. Die Grenzen zwischen den 
Parzellen 36 und 37, 36 und 64 und 36 
und 39, sowie zwischen 35, 41 und 42 
konnten mit ziemlicher Sicherheit als richtig 
nachgewiesen werden, zumal sie durch eine 
ganze Reihe alter Steine vermarkt waren. 
Wo solche nicht vorhanden waren, wurde 
die Örtlichkeit angenommen, nachdem durch 
Versuche festgestellt war, daß die Kataster 
messungen an dieser Stelle ganz unglaub 
liche Fehler enthielten. Auf der Grenze 
zwischen Parzelle 35 und 36 standen die 
beiden alten Steine a und b, die sowohl im 
Grundsteuervermessungsriß wie in der Ka 
tasterkarte angegeben waren. Außerdem gab 
ein breiter Grenzrain das Recht, die gerade 
Verbindungslinie beider als richtige pigen- 
tumsgrenze anzunehmen. Sie wurde auch 
so, wie örtlich vorhanden, von dem Pigen- 
tiimer der Parzelle 36 und einem Vertreter 
desjenigen von 35 im Grenztermin anerkannt. 
Nach geschehener vorläufiger Portschreibung 
erwies sich die Parzelle 35 um 650 qm kleiner 
als im Kataster und die Parzelle 36 um soviel 
größer. Brachte man die 
neue und die alte Kar 
tierung zum Decken, so 
kam der Punkt a etwa 
7 m weiter in Parzelle 35 
hinein, nämlich auf den 
Punkt a', zu liegen und 
die Flächenabweichung 
wurde dadurch erklär 
lich. Der Pigentiimer 
von 35 focht nun nachträglich die Grenze a'—b au und beanspruchte die 650 qm, 
um die er gegen das Kataster zu kurz gekommen war. Der Besitzer von 36 bestand 
jedoch auf der örtlichen Grenze und suchte durch seine Pächter und den Flur- 
Abb. 
78. Beispiel 3 für die Unzulänglichkeit alter 
Grenzfeststelluns'en.
	        
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