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II. Teil. Das Kataster.
Bilden Teile der Parzellen für sich wirtschaftliche Einheiten, indem sie
besonders eingezäunt, umwallt, durch Hecken umgeben oder durch breite
Wege, Straßen, Flüsse, Eisenbahnen und Chausseen voneinander getrennt
sind, so gilt jeder Teil als besondere Parzelle, auch wenn sie demselben Eigen
tümer gehören. Dasselbe ist der Fall, wenn die einzelnen Teile besondere
Grundbuchbezeichnungen haben und besonders belastet oder mit besonderen
Rechten versehen sind.
Die Zählung der Parzellen geschieht zunächst für jedes Grundeigentum
durchlaufend und dann erst zu dem nächsten übergehend. Haben also die
Grundeigentümer A sieben und B zehn zusammenhängende Besitzstücke
nebeneinander, und hat die erste (nordwestliche) Parzelle H’s die Nummer 23,
so erhalten seine sieben Parzellen die Nummern 23 bis 29 und dann die von B
die Nummern 30 bis 39.
Erst, wenn alle Privatparzellen durchnumeriert sind, folgen die öffent
lichen, und zwar zunächst die Eisenbahnen, dann die Wege und schließlich
die Gewässer. Wo letztere mehreren Gemarkungen gemeinschaftlich gehören,
also die Mittellinie die Grenze bildet, bekommt in jeder Flur die betreffende
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Parzellennummer den Zusatz „halb“, z. B. , . Parzellen mit streitigen
halb °
Grenzen bekommen den Zusatz ,,Str. Gr.“ (Streitige Grenze), z. B
29
Str. Gr.
Nach den im Verlesungstermin von den Grundeigentümern anerkannten
Handrissen und den, die abgestimmten Mittel aus den Einzelberechnungen
enthaltenden Flächenheften wird das Originalflurbuch zusammengestellt,
das, nach der Reihenfolge der Fluren (Kartenblätter) und innerhalb dieser
wieder nach den Parzellennummern geordnet, alle Besitzstücke innerhalb eines
Gemeinde- oder Gutsbezirkes mit ihren Grundbuchbezeichnungen, ihren Eigen
tümern, ihrer Tage, ihrem Flächeninhalt, ihrer Kulturart, ihrer Bonitätsklasse
innerhalb der Gemarkung, ihrem Reinertrag mit etwaigen Bemerkungen über
Steuerfreiheit einzelner Parzellen und der alten Katasterbezeichnung enthält.
Am Schluß jedes Kartenblattes wird eine Wiederholung nach Seiten und
am Schluß der Gemarkung eine Wiederholung nach Kartenblättern und eine
nach Kulturarten und Klassen zusammengestellt.
Nach dem Flurbuch werden für jeden Grundeigentümer Güterauszüge
über seine von der Neumessung betroffenen Besitzstücke angefertigt und ihm
vom Katasteramt durch den zuständigen Gemeinde- oder Gutsbezirksvorsteher
zugestellt. Gegen die in den Güterauszügen enthaltenen Angaben können
die Grundeigentümer innerhalb sechs Wochen, währenddessen die Original
flurbücher mit den Karten, Handrissen, Vorrissen und Grenzverhandlungeu
auf dem Katasteramt ausliegen, Einspruch erheben. Nach Ablauf dieser Frist
müssen die Güterauszüge mit den auf ihrer Rückseite von den Grundeigen
tümern etwa angebrachten Einwendungen an das Katasteramt zurück
gegeben werden, das sie prüft und mit gutachtlichen Äußerungen an die Re
gierung weiter gibt, unter deren Aufsicht (durch den zuständigen Regierungs
und Steuerrat) die Neumessung bewirkt worden war.