Full text: Einleitung, Landesvermessung, Kataster (1. Band)

B. Die Katastereinrichtung und die Verbindung mit dem Grundbuch. 
415 
Wo diese Hinwendungen durch die Neumessungsbehörde örtlich geprüft 
werden müssen, werden die beteiligten Grundeigentümer noch einmal hinzu 
gezogen und ihre Erklärungen zu Protokoll genommen. 
Die nach diesen Untersuchungen etwa erforderlichen Berichtigungen müssen 
in allen Neumessungswerken zum Ausdruck kommen. 
Erst danach wird das „Publikations- oder Offenlegungsverfahren“ 
abgeschlossen, die Grundsteuer nach den dafür gültigen Vorschriften end 
gültig berechnet und die Anfertigung der Artikelverzeichnisse, Flur 
bücher, Mutterrollen und Gemarkungsreinkarten bewirkt, die für 
das Fortschreibungsgeschäft des Katasters notwendig sind. 
Die Urvermessungswerke werden in den Archiven der Kataster 
verwaltung bei den Regierungen aufbewahrt und bleiben unverändert. 
In vielen Staaten erhalten nicht nur die zuständigen Katasterämter, sondern 
auch die Gemeindevorsteher besondere Karten- und Flurbuchausfertigungen 
aus den Neumessungsergebnissen; doch haben allein die Katasterkarten in. 
Verbindung mit den genannten Katasterbüchern öffentliche Glaubwürdig 
keit und Beweiskraft. 
Das Katasteramt hat nun die Verbindung mit dem Grundbuch her 
zustellen und die Übernahme der Neumessungsergebnisse dahin zu bewirken,, 
sowie für die ununterbrochene Übereinstimmung zwischen den Kataster 
karten und -büchern und dem Grundbuch zu sorgen. 
2. Die Verbindung zwischen Kataster und Grundbuch. 
Durch das Bürgerliche Gesetzbuch und die Reichsgrundbuchordnung vom 
24. März 1897 ist das Grundbuch allgemein in ganz Deutschland eingeführt 
worden. Es wird vom Grundbuchamt bei dem zuständigen Amtsgericht 
geführt und ist nach Bezirken und innerhalb dieser nach Grundbuchblättern 
eingerichtet. Darin sind alle Grundstücke, nach Nummern (oder Buchstaben) 
geordnet, mit ihren rechtmäßigen Eigentümern, ihren Fasten und Rechten 
derart aufgeführt, daß in der Regel jedes Grundstück auf einem besonderen 
Grundbuchblatt dargestellt ist. Nur wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen 
ist, können mehrere Grundstücke desselben Eigentümers auf einem Blatt ver 
einigt werden, vorausgesetzt, daß er den Antrag dazu gestellt hat. 
Irgendwelche Eintragungen in das Grundbuch können nur auf Antrag 
des Antragsberechtigten und mit dem Einverständnis des von der Eintragung. 
Betroffenen vorgenommen werden. 
Der Grundbuchbeamte ist seiner Behörde, die Behörde den Beteiligten 
gegenüber für fehlerhafte Führung des Grundbuches verantwortlich und regreß 
pflichtig. Gegen die Eintragung und Entscheidung des Grundbuchamtes ist 
die Beschwerde bei dem zuständigen Fandgerichtspräsidenten zulässig und 
weiterhin beim Oberlandes- und Reichsgericht. 
Alle auf Eintragungen gerichteten Anträge sind entweder vor dem Grund 
buchrichter selbst oder durch einen Notar abzugeben, die Beschwerden durch 
diesen oder einen Rechtsanwalt oder eine beteiligte Behörde zu unterschreiben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.