B. Die Katastereinrichtung und die Verbindung mit dem Grundbuch.
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Wo diese Hinwendungen durch die Neumessungsbehörde örtlich geprüft
werden müssen, werden die beteiligten Grundeigentümer noch einmal hinzu
gezogen und ihre Erklärungen zu Protokoll genommen.
Die nach diesen Untersuchungen etwa erforderlichen Berichtigungen müssen
in allen Neumessungswerken zum Ausdruck kommen.
Erst danach wird das „Publikations- oder Offenlegungsverfahren“
abgeschlossen, die Grundsteuer nach den dafür gültigen Vorschriften end
gültig berechnet und die Anfertigung der Artikelverzeichnisse, Flur
bücher, Mutterrollen und Gemarkungsreinkarten bewirkt, die für
das Fortschreibungsgeschäft des Katasters notwendig sind.
Die Urvermessungswerke werden in den Archiven der Kataster
verwaltung bei den Regierungen aufbewahrt und bleiben unverändert.
In vielen Staaten erhalten nicht nur die zuständigen Katasterämter, sondern
auch die Gemeindevorsteher besondere Karten- und Flurbuchausfertigungen
aus den Neumessungsergebnissen; doch haben allein die Katasterkarten in.
Verbindung mit den genannten Katasterbüchern öffentliche Glaubwürdig
keit und Beweiskraft.
Das Katasteramt hat nun die Verbindung mit dem Grundbuch her
zustellen und die Übernahme der Neumessungsergebnisse dahin zu bewirken,,
sowie für die ununterbrochene Übereinstimmung zwischen den Kataster
karten und -büchern und dem Grundbuch zu sorgen.
2. Die Verbindung zwischen Kataster und Grundbuch.
Durch das Bürgerliche Gesetzbuch und die Reichsgrundbuchordnung vom
24. März 1897 ist das Grundbuch allgemein in ganz Deutschland eingeführt
worden. Es wird vom Grundbuchamt bei dem zuständigen Amtsgericht
geführt und ist nach Bezirken und innerhalb dieser nach Grundbuchblättern
eingerichtet. Darin sind alle Grundstücke, nach Nummern (oder Buchstaben)
geordnet, mit ihren rechtmäßigen Eigentümern, ihren Fasten und Rechten
derart aufgeführt, daß in der Regel jedes Grundstück auf einem besonderen
Grundbuchblatt dargestellt ist. Nur wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen
ist, können mehrere Grundstücke desselben Eigentümers auf einem Blatt ver
einigt werden, vorausgesetzt, daß er den Antrag dazu gestellt hat.
Irgendwelche Eintragungen in das Grundbuch können nur auf Antrag
des Antragsberechtigten und mit dem Einverständnis des von der Eintragung.
Betroffenen vorgenommen werden.
Der Grundbuchbeamte ist seiner Behörde, die Behörde den Beteiligten
gegenüber für fehlerhafte Führung des Grundbuches verantwortlich und regreß
pflichtig. Gegen die Eintragung und Entscheidung des Grundbuchamtes ist
die Beschwerde bei dem zuständigen Fandgerichtspräsidenten zulässig und
weiterhin beim Oberlandes- und Reichsgericht.
Alle auf Eintragungen gerichteten Anträge sind entweder vor dem Grund
buchrichter selbst oder durch einen Notar abzugeben, die Beschwerden durch
diesen oder einen Rechtsanwalt oder eine beteiligte Behörde zu unterschreiben.