Full text: Einleitung, Landesvermessung, Kataster (1. Band)

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II. Teil. Das Kataster. 
Die Grundbuchordnung ist durch besondere Ausfühmngsgesetze (in 
13. 
Preußen vom 26. 9. 1899) und Verordnungen (in Pr. v. — 11. 99) erläutert 
ZU. 
worden. 
Als amtliche Verzeichnisse der Grundstücke im Sinne des 
Bürgerlichen Gesetzbuches dienen die Grund- und Gebäudesteuer 
bücher. 
Zur Bezeichnung der Grundstücke sind im Grundbuch nach dem Inhalt 
der Steuerbücher anzugeben: 
1. der Name der Gemarkung, 
2. die Nummern des Kartenblattes und der Parzelle, 
3. die Artikelnummer der Grundsteuermutterrolle, die Nummer der Gebäude 
steuerrolle, 
4. die Wirtschaftsart (Acker, Wiese, Garten usw.) und die Lage (Straße, 
Hausnummer oder die sonstige ortsübliche Bezeichnung), 
5. die Größe; ist die Größe aus den Steuerbüchern nicht ersichtlich, so ist 
dies besonders zu vermerken, 
6. der staatlich ermittelte Grundsteuerreinertrag und Gebäudesteuernutzungs 
wert, in den Hohenzollern’schen Banden der Steueranschlag (das Grund- 
und Gebäudesteuerkapital). 
Jedes Grundbuchblatt besteht aus drei Abteilungen. 
Die erste Abteilung enthält 
1. in Spalte 1 den Eigentümer und etwaige Miteigentümer; 
2. ,, ,, 2 die laufende Nummer der Grundstücke; 
3. ,, ,, 3 den Tag der Auflassung oder die anderweitige Grundlage der 
Eintragung; 
4. in Spalte 4 auf Antrag des Eigentümers den Erwerbspreis, den Schätzungs 
wert und die Feuerversicherungssumme. 
In der zweiten Abteilung stehen in Spalte 1 bis 3 
1. die Basten des Grundstückes außer Hypotheken-, Grund- und Renten 
schulden ; 
2. die Beschränkungen des Verfügungsrechtes; 
3. die Vormerkung über ein eingeleitetes Enteignungsverfahren; 
4. die vertragsmäßige Feststellung von Renten für Überbauten, Notwege 
u. dergl.; 
in Spalte 4 und 5 die Veränderungen zu 1 bis 4 und in Spalte 6 bis 8 etwaige 
diesbezügliche Böschungen. 
Die dritte Abteilung endlich dient zur Eintragung 
in Spalte 1 bis 4 von Hypotheken, Grund- und Rentenschulden; 
,, ,, 5 ,, 7 ,, Veränderungen und 
,, ,, 8 ,, II ,, Böschungen in den Spalten 1 bis 4. 
Zwischen Grundbuch und Kataster ist stetige Übereinstim 
mung zu erhalten durch gegenseitige Benachrichtigungen zwischen Grund 
buch- und Katasteramt.
	        
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