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II. Teil. Das Kataster.
Die Grundbuchordnung ist durch besondere Ausfühmngsgesetze (in
13.
Preußen vom 26. 9. 1899) und Verordnungen (in Pr. v. — 11. 99) erläutert
ZU.
worden.
Als amtliche Verzeichnisse der Grundstücke im Sinne des
Bürgerlichen Gesetzbuches dienen die Grund- und Gebäudesteuer
bücher.
Zur Bezeichnung der Grundstücke sind im Grundbuch nach dem Inhalt
der Steuerbücher anzugeben:
1. der Name der Gemarkung,
2. die Nummern des Kartenblattes und der Parzelle,
3. die Artikelnummer der Grundsteuermutterrolle, die Nummer der Gebäude
steuerrolle,
4. die Wirtschaftsart (Acker, Wiese, Garten usw.) und die Lage (Straße,
Hausnummer oder die sonstige ortsübliche Bezeichnung),
5. die Größe; ist die Größe aus den Steuerbüchern nicht ersichtlich, so ist
dies besonders zu vermerken,
6. der staatlich ermittelte Grundsteuerreinertrag und Gebäudesteuernutzungs
wert, in den Hohenzollern’schen Banden der Steueranschlag (das Grund-
und Gebäudesteuerkapital).
Jedes Grundbuchblatt besteht aus drei Abteilungen.
Die erste Abteilung enthält
1. in Spalte 1 den Eigentümer und etwaige Miteigentümer;
2. ,, ,, 2 die laufende Nummer der Grundstücke;
3. ,, ,, 3 den Tag der Auflassung oder die anderweitige Grundlage der
Eintragung;
4. in Spalte 4 auf Antrag des Eigentümers den Erwerbspreis, den Schätzungs
wert und die Feuerversicherungssumme.
In der zweiten Abteilung stehen in Spalte 1 bis 3
1. die Basten des Grundstückes außer Hypotheken-, Grund- und Renten
schulden ;
2. die Beschränkungen des Verfügungsrechtes;
3. die Vormerkung über ein eingeleitetes Enteignungsverfahren;
4. die vertragsmäßige Feststellung von Renten für Überbauten, Notwege
u. dergl.;
in Spalte 4 und 5 die Veränderungen zu 1 bis 4 und in Spalte 6 bis 8 etwaige
diesbezügliche Böschungen.
Die dritte Abteilung endlich dient zur Eintragung
in Spalte 1 bis 4 von Hypotheken, Grund- und Rentenschulden;
,, ,, 5 ,, 7 ,, Veränderungen und
,, ,, 8 ,, II ,, Böschungen in den Spalten 1 bis 4.
Zwischen Grundbuch und Kataster ist stetige Übereinstim
mung zu erhalten durch gegenseitige Benachrichtigungen zwischen Grund
buch- und Katasteramt.