C. Die Katasterfortschreibung'.
433
Nun ist es mit Rücksicht auf die späteren Katasterangaben angebracht,
erst als kleine Massenberechnung den Inhalt J, also die Summe der neuen
141 149
Parzellen ——-— bis ——-— aus Koordinaten, dann diese Parzellen einzeln
12 etc. 12 etc.
aus Koordinaten zu berechnen und auf die kleine Masse J abzustimmen. Die
einzelnen Bestandteile der neuen Grundstücke planimetriert man und sagt im
Flächenberechnungsheft etwa folgendermaßen:
141 -f- io
———, Eigentümer N. . ., aus 11 3480 qm = 3490 qm,
12 etc. 4- 10
,, 12 3500 „ = 3510 „
6980 qm = 7000 qm,
Soll 7000 „
usw.
153
153
Die Wegeparzelle wird so nachgewiesen:
125 etc.
aus 125
11
12
13
125 etc.
Rest — 4070 qm,
. . . 250 „
. . . 550 „
. . . 130 ,,
= 5000 qm.
Soll 5000 „
Wenn die neun neuen Grundstücke in dieser Weise auseinander gerechnet
und auf die kleine Masse abgestimmt sind, kommen die Restgrundstücke und
die neuen Wegeparzellen dran, die zusammen mit der unverändert bleibenden
kleinen Masse auf die Gesamtmasse abgestimmt werden, wobei die Auseinander
rechnung wieder mit dem Planimeter oder bei den schmalen Straßentrenn
stücken besser nach Urkoordinaten erfolgt. Der Ansatz ist dabei für jede neue
Parzelle ebenso wie oben.
Nachdem so der neue Bestand klar nachgewiesen worden ist, stellt man
einfach aus den dazu nötig gewesenen Flächenberechnungen die endgültigen
Werte zum Nachweis des alten Bestandes zusammen, etwa so:
Besitzer A. (nach dem alten Kataster)
Grundbuch-Nr , Parzelle 11 6450 qm
141
Davon zu Parzelle ———, Eigentümer N.... 3490 qm,
JL¿u GlC.
153
125 etc. ’
Rest
150
11
Weg 250 ,,
2760 „
= 6500 qm
Infolge materiellen Irrtums
macht
+ 50 ,,
6500 qm.
28
Abendroth, Vermessungsingenieur. 2. Aufl.