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II. Teil. Das Kataster.
Übertrag = 6500 qm
.... 7170 „
Derselbe
Grundbuch-Nr Parzelle 12
141
Davon zu
12 etc.
142
12~etc7’
143
13 etc.
149
12 etc.
153
Eigentümer *N 3510 qm,
O.
P.
0.
960
680
1200
Rest
125 etc.
151
12
, Weg 550
300
= 7200 qm
Infolge materiellen Irrtums
30 qm
zusammen 13700 qm.
So werden die alten Grundstücke alle nachgewiesen.
Bei der Wegeparzelle 125 würde es heißen müssen:
Öffentliche Wege. Parzelle 125 (nach altem Kataster) . . 4170 qm
148
100
Davon zu ■ , Eigentümer R.
Rest 4070 qm.
Wegeparzelle 140 bleibt im Nachweis des alten Bestandes unverändert.
Beide Nachweisungen müssen selbstverständlich genau die
selben Gesamtmassen ergeben. —-
Die Grenzverhandlung, die über die alten und neuen Grenzen aufgenommen
wird, muß die Erklärung der beteiligten Grundeigentümer enthalten, daß sie
mit der Berichtigung etwaiger materieller Irrtümer im unveränderten Rahmen
der als richtig anerkannten alten Grenzen einverstanden sind, daß sie die neuen
Grenzen, so wie sie örtlich abgesteckt, vermarkt und im Eeldbuch nachgewiesen
sind, ebenfalls als künftige Eigentumsgrenzen anerkennen und die Eort-
schreibung im Kataster sowie die Umschreibung im Grundbuch auf ihre Kosten
(Name des die Kosten Tragenden!) beantragen.
Zur Berechnung der Kosten muß von ihnen der Kaufwert der Grundstücke
angegeben werden. —
Aus den bisherigen Ausführungen ist zu ersehen, daß neben der Eigen
tumsfeststellung und -vermarkung und der guten Aufmessung bei der Kataster
erneuerung noch eins besonders wertvoll ist, nämlich die Vervielfältigung
der Urhandrisse und der fortgeschriebenen Katasterkarten.
In Preußen werden für jeden einzelnen Fortschreibungsfall Auszüge aus
diesen wichtigen Vermessungsdokumenten mit der Hand hergestellt, wodurch
vielfach Verzögerungen und mitunter auch grobe Fehler entstehen. Dagegen