Full text: Einleitung, Landesvermessung, Kataster (1. Band)

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II. Teil. Das Kataster. 
Übertrag = 6500 qm 
.... 7170 „ 
Derselbe 
Grundbuch-Nr Parzelle 12 
141 
Davon zu 
12 etc. 
142 
12~etc7’ 
143 
13 etc. 
149 
12 etc. 
153 
Eigentümer *N 3510 qm, 
O. 
P. 
0. 
960 
680 
1200 
Rest 
125 etc. 
151 
12 
, Weg 550 
300 
= 7200 qm 
Infolge materiellen Irrtums 
30 qm 
zusammen 13700 qm. 
So werden die alten Grundstücke alle nachgewiesen. 
Bei der Wegeparzelle 125 würde es heißen müssen: 
Öffentliche Wege. Parzelle 125 (nach altem Kataster) . . 4170 qm 
148 
100 
Davon zu ■ , Eigentümer R. 
Rest 4070 qm. 
Wegeparzelle 140 bleibt im Nachweis des alten Bestandes unverändert. 
Beide Nachweisungen müssen selbstverständlich genau die 
selben Gesamtmassen ergeben. —- 
Die Grenzverhandlung, die über die alten und neuen Grenzen aufgenommen 
wird, muß die Erklärung der beteiligten Grundeigentümer enthalten, daß sie 
mit der Berichtigung etwaiger materieller Irrtümer im unveränderten Rahmen 
der als richtig anerkannten alten Grenzen einverstanden sind, daß sie die neuen 
Grenzen, so wie sie örtlich abgesteckt, vermarkt und im Eeldbuch nachgewiesen 
sind, ebenfalls als künftige Eigentumsgrenzen anerkennen und die Eort- 
schreibung im Kataster sowie die Umschreibung im Grundbuch auf ihre Kosten 
(Name des die Kosten Tragenden!) beantragen. 
Zur Berechnung der Kosten muß von ihnen der Kaufwert der Grundstücke 
angegeben werden. — 
Aus den bisherigen Ausführungen ist zu ersehen, daß neben der Eigen 
tumsfeststellung und -vermarkung und der guten Aufmessung bei der Kataster 
erneuerung noch eins besonders wertvoll ist, nämlich die Vervielfältigung 
der Urhandrisse und der fortgeschriebenen Katasterkarten. 
In Preußen werden für jeden einzelnen Fortschreibungsfall Auszüge aus 
diesen wichtigen Vermessungsdokumenten mit der Hand hergestellt, wodurch 
vielfach Verzögerungen und mitunter auch grobe Fehler entstehen. Dagegen
	        
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