C. Die Katasterfortschreibung.
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und Abbrüche, Änderungen des Nutzungswertes infolge Einspruchs der Be
teiligten usw. werden in diese Liste eingetragen und danach dem Grundbuch
amt mitgeteilt.
Wenn sich die Bestandsveränderungen auf Eigentums- oder Formver
änderungen erstrecken, wird in der Liste jedesmal auf die Eigentumsver
änderungsliste hingewiesen. Diese wird in der Regel nach Mitteilungen
des Grundbuchamtes geführt und erstreckt sich nur auf Grundstücke und
Gebäude. Sie muß nicht nur den Wechsel eines Grundstückes im Eigen
tümer, sondern bei Teilungen die Besitzer sowohl der Trenn- wie der Rest
stücke nachweisen. Wo es sich um solche Eormveränderungen handelt, muß
das Katasteramt die ihm vom Grundbuchamt zugehenden Mitteilungen in der
E.-V.-Liste dahin prüfen, erstens, ob die Veränderungen sich mit den An
gaben der in der Regel vorausgegangenen technischen Eortschreibungen, also
mit den Meßurkunden, decken, und zweitens, ob alle technischen Verände
rungen ins Grundbuch übernommen sind.
Das Kataster darf nämlich erst dann endgültig berichtigt (fortgeschrieben)
werden, wenn die Form- und Eigentumsveränderung in die Eigentumsver
änderungsliste aufgenommen ist.
Teilungen, die lediglich zur späteren allmählichen Veräußerung der
einzelnen Teilstücke vorgenommen werden, werden dem Grundbuchamt vom
Katasteramt mitgeteilt, worauf jenes die Kenntnisnahme zu bestätigen hat.
Ergeben sich durch die Eigentumsveränderungsliste Formenveränderungen,
die noch nicht technisch bearbeitet worden sind, (wenn z. B. Parzellengrenzen
desselben Eigentümers zu Eigentumsgrenzen zwischen verschiedenen Eigen
tümern vereinbart werden), so muß das Katasteramt die beteiligten Eigentümer
zur Beibringung der erforderlichen Meßurkunden auffordern und, wenn sie
in einer angemessenen Frist nicht beigebracht werden, die Unterlagen selbst
auf Kosten der Beteiligten besorgen.
Die technischen Eortschreibungsunterlagen, also die Meßurkunden und
Flächenberechnungen, zusammen mit den vorgenannten Listen bilden die
Eortschreibungsakten oder -Verhandlungen. Solange nicht der Eigentums
übergang beim Gründbuchamt endgültig vollzogen ist, heißen diese Akten
die vorläufigen Eortschreibungsverhandlungen, wozu noch die Aus
züge aus der Ergänzungskarte oder die Meßbriefe und die Auszüge aus dem
vorläufig berichtigten Elurbuche gehören, die im Sinne unserer Ausführungen
über die Anordnung bei den Elächenberechnungen angefertigt werden, so daß
also darin der Verbleib der alten und das Herkommen der neuen Parzellen
unzweifelhaft nachgewiesen werden.
Erst wenn die Eigentums- und Eormveränderung gerichtlich geworden
ist, wird die endgültige Eortschreibung bewirkt. Sie erstreckt sich auf
die Mutterrolle und das Flurbuch und hat nach denselben Grundsätzen zu
geschehen, die bei ihrer erstmaligen Anfertigung zu befolgen waren.
Alle in Frage kommenden Katasterbüclier und -karten sind dabei sorg-
fältigst miteinander zu vergleichen und in Übereinstimmung zu bringen.
Zuerst werden die Grundsteuermutterrolle, dann das Flurbuch und das
Eigentümerverzeichnis und schließlich die Karten endgültig fortgeschrieben.