Full text: Die Messinstrumente und ihr Gebrauch (1. Band)

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Markpflöcke und Absteckpfähle. 
§. 79. 
Durch Errichtung von lothreclitstehenden Gegenständen können 
alle Arten von Figuren so abgesteckt werden, dass man ihren Grund 
riss aufnehmen kann. Handelt es sich aber bei der Aufnahme nicht 
um den Grundriss allein, sondern auch um die gegenseitige Höhen 
lage oder den Anfriss der Punkte, so muss zu jener ersten Bezeich 
nung noch eine zweite kommen, welche die Höhe des Punktes angibt. 
Diese letztere Bezeichnung wird durch Grund pfähle (g, Fig. 74) 
bewirkt, welche lothrecht in den Boden geschlagen werden, bis sie 
unverrückbar feststehen, worauf man sie in der Höhe des zu be 
zeichnenden Punktes wagrecht abschneidet und nötigenfalls in der 
Mitte des Querschnitts mit einem Nagel (n) versieht, dessen platter 
Kopf den Punkt vorstellt. Die Länge und Dicke dieser Grundpfähle 
richtet sich selbstverständlich nach der Festigkeit des Bodens, in 
den sie geschlagen werden: in den meisten Fällen genügt eine Länge 
von 1 bis V/ 2 Fuss und eine Dicke von 2 bis 3 Zollen. 
Um einen Grundpfahl von dem andern zu unterscheiden, wird 
neben jedem ein Beipfahl (b) geschlagen, der ungefähr einen Fuss 
über dem Boden vorsteht und auf einer ebenen, bloss durch ein 
Beil hergestellten Seitenfläche die Nummer 
oder sonstige Bezeichnung des Grundpfahls 
trägt. In der beigedruckten Figur ist der 
Grundpfahl durchschnitten und der Beipfahl, 
welcher etwa einen halben Fuss von jenem 
entfernt ist, in der Ansicht gezeichnet. Der 
gleichen Grund- und Beipfähle finden bei 
der Aufnahme von Längen- und Querpro 
filen (d. i. von lothrechten Durchschnitten 
der Bodenoberfläche) ihre Anwendung. 
Für technische Zwecke ist es sehr, oft 
nötliig, krumme Linien von bestimmter Form, 
namentlich Kreisbögen, auf dem Felde abzu 
stecken. Diese Absteckung erfordert, dass 
man einzelne Punkte jeder Curve oder, wenn 
man will, einzelne Elemente der lothreclitstehenden Cyliuderfläche, 
worin die Curve liegt, sichtbar macht. Dazu dienen Pfähle von 
Fig. 74.
	        
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