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§. 294.
Genauigkeit. Lieber die Genauigkeit des Polarplanimeters
liegen noch keine ausreichenden Erfahrungen vor, wie wir diese
über die Linearplanimeter besitzen. Der Verfasser hat zwar im Herbste
1855 mit einem Amsler’schen Planimeter einige Versuche gemacht
und die gemessenen Flächen bis auf ein drittel Procent ihres Inhalts
genau erhalten; er will aber aus diesem Ergebnisse kein definitives
Urtheil über die Genauigkeit des Polarplanimeters ableiten, da der
zu den Versuchen verwandte Planimeter nach den Angaben des Er
finders nicht mit aller Sorgfalt gearbeitet war. In Wien hat man
mit dem in der Anmerkung auf Seite 159 genannten Planimeter,
der sich von dem Amsler’schen bloss dadurch unterscheidet, dass der
Pol (E) nicht durch einen Nadeleinsatz, sondern durch einen ziem
lich schweren Metallcylinder bestimmt wird, ungefähr dasselbe Re
sultat erhalten; dagegen führt Amsler über die Genauigkeit seiner
Planimeter an: „Man betrachtete die Instrumente als fertig, sobald
sie die wircklich umfahrene Fläche bis auf y i000 genau angaben;
dass aber eine bedeutend grössere Genauigkeit erreichbar wäre, zeigt
schon die Vergleichung des Polarplanimeters mit dem Wetli’schen
Planimeter, indem bei jenem mehrere Fehlerquellen wegfallen, die
das letztere besitzt.“ Wie dem aber auch sey, so viel steht fest,
dass der Amsler’sche Polarplanimeter für die meisten praktischen
Zwecke eine hinreichende Genauigkeit gewährt und daher wegen
seiner Einfachheit und Wohlfeilheit sehr zu empfehlen ist.
3) Die geometrische Vertheilung der Grundstücke.
§. 295.
Die Theilung eines Grundstückes wirdnöthig, wenn von diesem
für irgend einen Zweck ein Stück von gegebenem Flächeninhalte
abzuschneiden ist, oder wenn mehrere Eigenthümer einer Parzelle
ihre Antheile sondern wollen, oder wenn die krumme, oder viel
fältig gebrochene Grenze zweier Grundstücke in eine geradlinige ver
wandelt werden soll.
Für diese Theilungen sind entweder bestimmte Richtungen und
Formen der Grenzen vorgeschrieben, oder es dürfen die neuen Gren
zen in soweit beliebig gewählt werden, als sie den Zugang zu den
abgetheilten Parzellen nicht erschweren. Ferner können Theilungen
Vorkommen bei Grundstücken von gleichem Werthe der Flächeneinheit,