Full text: Die Messungen und das Abbilden des Gemessenen (2. Band)

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§. 294. 
Genauigkeit. Lieber die Genauigkeit des Polarplanimeters 
liegen noch keine ausreichenden Erfahrungen vor, wie wir diese 
über die Linearplanimeter besitzen. Der Verfasser hat zwar im Herbste 
1855 mit einem Amsler’schen Planimeter einige Versuche gemacht 
und die gemessenen Flächen bis auf ein drittel Procent ihres Inhalts 
genau erhalten; er will aber aus diesem Ergebnisse kein definitives 
Urtheil über die Genauigkeit des Polarplanimeters ableiten, da der 
zu den Versuchen verwandte Planimeter nach den Angaben des Er 
finders nicht mit aller Sorgfalt gearbeitet war. In Wien hat man 
mit dem in der Anmerkung auf Seite 159 genannten Planimeter, 
der sich von dem Amsler’schen bloss dadurch unterscheidet, dass der 
Pol (E) nicht durch einen Nadeleinsatz, sondern durch einen ziem 
lich schweren Metallcylinder bestimmt wird, ungefähr dasselbe Re 
sultat erhalten; dagegen führt Amsler über die Genauigkeit seiner 
Planimeter an: „Man betrachtete die Instrumente als fertig, sobald 
sie die wircklich umfahrene Fläche bis auf y i000 genau angaben; 
dass aber eine bedeutend grössere Genauigkeit erreichbar wäre, zeigt 
schon die Vergleichung des Polarplanimeters mit dem Wetli’schen 
Planimeter, indem bei jenem mehrere Fehlerquellen wegfallen, die 
das letztere besitzt.“ Wie dem aber auch sey, so viel steht fest, 
dass der Amsler’sche Polarplanimeter für die meisten praktischen 
Zwecke eine hinreichende Genauigkeit gewährt und daher wegen 
seiner Einfachheit und Wohlfeilheit sehr zu empfehlen ist. 
3) Die geometrische Vertheilung der Grundstücke. 
§. 295. 
Die Theilung eines Grundstückes wirdnöthig, wenn von diesem 
für irgend einen Zweck ein Stück von gegebenem Flächeninhalte 
abzuschneiden ist, oder wenn mehrere Eigenthümer einer Parzelle 
ihre Antheile sondern wollen, oder wenn die krumme, oder viel 
fältig gebrochene Grenze zweier Grundstücke in eine geradlinige ver 
wandelt werden soll. 
Für diese Theilungen sind entweder bestimmte Richtungen und 
Formen der Grenzen vorgeschrieben, oder es dürfen die neuen Gren 
zen in soweit beliebig gewählt werden, als sie den Zugang zu den 
abgetheilten Parzellen nicht erschweren. Ferner können Theilungen 
Vorkommen bei Grundstücken von gleichem Werthe der Flächeneinheit,
	        
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