daraus nach §. 344 die Durchgänge der Horizontalcurven zwischen
je zwei Punkten, indem man ihre horizontale Entfernung, welche
dazu nöthig ist, dem Plane entnimmt. Hiernach werden folgende
Bemerkungen genügen, die Fig. 412 näher zu erläutern.
Die mit Sternchen bezeichneten Punkte sind ihrer Horizontal-
projection nach durch Dreiecke bestimmt, welche an die vorhandenen
Marksteine angeschlossen wurden.
Um die Figur nicht mit Zahlen zu überladen, sind die Goten
nur in der linken Hälfte derselben eingeschrieben. Die römischen
Ziffern bezeichnen die horizontalen Schnittebenen und die Horizontal-
curven; dabei ist angenommen, dass der allgemeine Horizont die
nullte Ebene ist und dass die 10, 20, 30, 40 .... Fuss tiefer liegen
den Ebenen die Schnittebenen I, II, III, IV... sind. Die vertikalen
Abstände der Curven vom allgemeinen Horizonte stellen somit Viel
fache von 10 Fuss dar. Der leichteren Uebersicht des Terrains wegen
hebt man in der Zeichnung jede fünfte oder zehnte Curve durch eine
besondere Linie oder Farbe hervor, wie dieses hier bei der Curve X
der Fall ist.
4) Bemerkungen und Aufgaben über das Nivelliren,
§. 346.
Die wichtigsten Anwendungen des ISfivellirens bestehen in der
Aufnahme von Terrainprofilen und Horizontalcurven; es gibt aber
noch viele andere Anwendungen dieses Zweiges der Messkunst, welche
ebenfalls wichtig sind. Einige derselben sind in den nachfolgenden
Aufgaben und in den Abschnitten C und D enthalten, während die
übrigen so einfach gelöst werden können, dass wir es nicht für
nöthig halten, sie hier besonders aufzuführen. Dagegen mögen für
manche Anfänger im Nivelliren die nachstehenden Winke zur Ueber-
windung von Hindernissen oder zur Vermeidung von Messungsfehlern
nicht überflüssig seyn.
1. Wenn man genau nivelliren will, so ist es vor allen Dingen
nöthig, einen in allen Theilen geregelten Gang der Arbeit festzu
setzen, einzuüben und unabänderlich festzuhalten. Dieser Gang hängt
von der Beschaffenheit des Intruments und von der Methode des Ni-
vellirens, die zur Anwendung kommen soll, ab, und wird nach
Anleitung der §§. 331 bis 333 bestimmt.
2. Wesentliche Sorgfalt ist auf das richtige Einstellen entweder