Full text: Die Messungen und das Abbilden des Gemessenen (2. Band)

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§. 413. 
Bezeichnung von Wegen und Grenzen. 
Zu den Wegen gehören die Land- und Wasserstrassen jeglicher 
Art mit ihren feststehenden oder beweglichen Brücken; zu den auf 
topographischen Karten noch darzustellenden Grenzen lediglich die 
Landes-, Kreis-, Bezirks- und Geineindegrenzen. 
Hauptstrassen werden durch zwei Parallellinien, wovon die im 
Schatten liegende etwas stärker zu halten ist (Fig. 497, b), Neben 
strassen durch eine ausgezogene und eine punktirte Linie (c), Ge 
meindewege durch eine einfache Linie (d), Saumwege und Fusspfade 
durch gestrichelte und punktirte Linien (e) bezeichnet. Bei Eisen 
bahnen unterscheidet man, ob sie schon im Betrieb stehen oder im 
Fig. 497. 
a "ö cde 
Bau begriffen sind: die ersteren werden nach Art der Hauptstrassen 
durch ausgezogene und querabgetheilte Parallellinien (a), die letz 
teren wie diese, aber durch punktirte Linien vorgestellt. Schifffahrts 
canäle werden wie Flüsse von gleicher Breite gezeichnet (k), und 
für Landes-, Kreis-, Bezirks- und Gemeindegrenzen gelten bezie 
hungsweise stark abgesetzte Striche und gestrichelt-punktirte Linien 
(f, g, h, i). Für die Bezeichnung der Wege über Flüsse gebraucht 
man die Formen der Fig. 498, in welcher a eine steinerne Brücke, 
b eine hölzerne Brücke, c eine eiserne Brücke, d eine Schiffbrücke, 
Fig. 498. 
e eine fliegende Brücke, f einen Steg, g eine Furth bezeichnet. 
Wasserbauten von Bedeutung werden auf Karten selten angedeutet; 
wo man sie jedoch sichtbar machen will, wählt man ähnliche, jedoch 
kleinere Zeichen wie für die Pläne. (S. Fig. 530.)
	        
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