X
*
22 I. Rechnungs- Vorschriften.
0, 0, 0. . . und unter Benutzung der mit der Gleichung XXV einge
führten Bezeichnung
0 = (3R) I + (331) II + () III + ... + (Iq). X
Die Coeffizienten von I, II, III... sind hekanntennassen zugleich die
Coeffizienten der Unbekannten 7. respektive in der ersten, zweiten, dritten. . .
der bisherigen Gleichungen, so dass das System der Gleichungen XVII nun
die Form annimmt:
21 = (I. i) I + (i. ii) II + di. ii) III +
33 = + (II. II) II + (II. III) HI +
(£ = + (in. ni) III +
+ W). ^
+ (330 • *
+ (<£0.*
0 = + (lq) 7,
Wird die Elimination der Unbekannten aus diesen Gleichungen (unter
Benutzung der bisherigen Eliminations- Rechnung) nach Gauss’scher Methode
durchgeführt, so erhält man für den Coefficienten von 7. in der letzten abge
leiteten Gleichung den Ausdruck:
D 2 _(^- 2 ) 2 _ . . .
(i.i)
ai. ii . i)
(III. III. 2)
also die durch Gleichung XXIX gegebene Grösse [L. (Q)] oder
Beiläufig sei bemerkt, dass, ob man die Rechnung in dieser Art, oder
in der in den Rechnungs - Vorschriften gegebenen führt, genau dieselben
Grössen zu berechnen sind, im Sinne einer Zeitersparniss also keine der
beiden Arten einen Vorzug vor der andern hat.
also
g eg
Stat
defi]
tore
glei«
und
und
Mittlerer Fehler eines aus der Ausgleichung abgeleiteten Resultates.
Nach dem Vorigen lassen sich die ausgeglichenen Winkel und Seiten, so wie
jede Funktion derselben auf eine Funktion der auf den Stationen gemessenen Winkel
zurückführen, deren Gewicht P bestimmt werden kann.
Kommt einer einzelnen Beobachtung der mittlere Fehler: ± ¡u zu, so ist
der mittlere Fehler F eines aus den Beobachtungen abgeleiteten Resultates
F = + -^
- l/P