XIII
Verschiebung aus ihrer Höhenlage erfahren haben oder versetzt
worden sind. Ferner steht dieses Zeichen bei denjenigen
Höhen über N. N. der Pegelkontrollfestpunkte, die sich infolge
der Einbeziehung der letzteren in das Feinnivellement des
Rheins und dessen Ausgleichung im System der Landesauf
nahme gegen die in der Veröffentlichung des Bureaus: „Die
Höhenlage der Rheinpegel zwischen Bingen und Emmerich“,
1895, aufgeführten, seinerzeit aus einfachen Anschlüssen der
Festpunkte an die benachbarten Nummerbolzen der Landesauf
nahme abgeleiteten Höhen über N. N. geändert haben.
Soweit es sich bei den Festpunktverschiebungen auf Pegelstellen
um Festpunkte der Landesaufnahme handelt, sind die dies
seits neuermittelten Höhen über N. N., die aus den an ge
gebener Stelle zur Mitteilung kommenden Normalhöhenunter
schieden gegen Pegelnull erwünschten Falles durch Hinzufügung
der letzteren zu den bezüglichen Höhen über N. N. für die
Pegelnullpunkte berechnet werden können, nicht ausgeworfen
worden.
Die in den durch * gekennzeichneten Fällen den laufenden
Nummern der Festpunkte am Fuße beigefügten Ziffern geben
an, zum wievielten Male durch das Bureau eine wegen Ver
schiebung des betreffenden Festpunktes usw. notwendig ge
wordene Neubestimmung seiner Höhenlage stattgefunden hat.
f Dieses Zeichen steht an Stelle der Höhen über N. N. bei
solchen Festpunkten, die inzwischen verloren gegangen sind.
Berlin, im Dezember 1908.
Bureau für die Hauptnivellements und Wasserstandsbeobachtungen
im Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Seibt.