14
den Wirkungskreis und. die Competenz der gedachten Bau-
commission in ausgedehnter Maße, wie nachfolgt, festzu-
stellen :
1) Sollen alle Neubauten oder Hauptreparaturen und bauliche
Veränderungen in den Facaden der schon vorhandenen Gebäude
(sowohl in Ansehung der Haupt - als beiden Seitenfacaden, Falls
lehtere Straßenwärts ins Auge fallen), dieselben mögen auf Rech-
nung öffentlicher Behörden, Gemeinden oder Privatpersonen aus-
geführt werden, der Prüfung der Königlichen Baucommission hie-
selbst von jekt an unterzogen werden, wenn selbige auc< außerhalb
der hiesigen Residenzstadt in nachstehenden Umgebungen derselben
vorgenommen werden, als:
a. auf beiden Seiten der Straßen, die vom Clever- und resp.
Steinthore nach der Herrenhäuser Allee führen , so wie auf
beiden Seiten dieser Allee entlang;
auf beiden Seiten der nach Celle führenden Heerstraße,
vom Steinthore bis zum LÜster Thurme,
und dem zwischen diesen beiden Linien liegenden Schau-
und Stadtfelde und sonstigen Terrain ;
vom Ägidienthore den Schiffgraben entlang bis zum Neuen-
hause,
und dem zwischen dieser Linie und der oben bezeichneten
Celler Heerstraße belegenen Steinthorfelde und sonstigen
Tetrain ;
ce. an dem Wege vom Ägidienthore bis zum Pferdethurme,
und in den zu beiden Seiten liegenden Gartengemeinden ;
4. an der Hilde8heimschen Heerstraße vom Ägidienthore an
bis dahin, wo der Weg nach der Rathsziegelei abbiegt,
und in den zu beiden Seiten belegenen Feldern;
8. in der Altstädter, Neustädter und Lindener Aue;
x. im Dorfe Lnden;
g. in der Glocksee und dem zwischen der Leine und der Herren-
häuser Allee belegenen. Terrain.
2) Von jedem vorseienden Neubaue oder jeder Hauptreparatur
in den oben näher bezeichneten Facaden eines schon vorhandenen
Hauses ist vor Anfang des Baues der hiesigen Königlichen Bau-
commission ein Aufriß., aus welchem der bisherige Bestand,;und
die beabsichtigte Veränderung zu ersehen, in duplo zur Prüfung,
etwaigen. Berbesserung und Genehmigung von dem. Bauherrn
einzureichen.