182 Dritter Abschnitt.
Dritter Abschnitt.
Topographische Vermessung und
Aufnahme.
§. 89.
Auszug aus der Instruction.
Diesen Theil der Vermessung zu übersehen, bienen die
dazu von Herrn Gilly entworfene Instruction und das
erlassene Publicandum, welche daher hier im Auszuge
angeführt werden.
Die Instruction für die zur topographischen Ver
messung bestimmten Konducteur, enthält lm izten §. fol,
gende Vorschriften:
r) Es werden jedem Konducteur von der Gegend, die
er aufnehmen soll, die festen Punkte bestimmt, im
gleichen die Karten, welche von den darin fallen
den Feldmarken, Dörfern, Forsten u. f. w. vorhanden
sind, nach dem Maaßstabe von 4 à Zoll p. Meile
reducirt, übergeben.
2) Er kann sich eines jeden Instruments, mit dem er zu
operiren gewohnt ist, bei dem Vermessen bedienen, un-