Staatsschuldentilgung.
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Der mit dem Curs P eine Parität bildende Curs Q ergibt
demnach aus der Proportion:
S : k = 100 : Q
100Ä
s
sich
§. 83. Die Berechnung der Parität findet ihre Anwendung:
1) wenn es bei der Negocirung eines zu einem gewissen Zinsfüße
verzinslichen Anleihens den Uebernehmern freigestellt wird,
einen Theil des Anleihens in einem zu einem andern Zinsfuß
verzinslichen Papiere zu verlangen;
2) wenn der Staat, um sich mehr Chancen für einen Vortheil
haften Curs zu verschaffen, den Unternehmern die Wahl läßt,
auf ein Anleihen zum Zinsfüße p oder zum Zinsfüße q An
erbietungen zu machen, und wenn, in Folge dessen, unter
mehreren, auf Papiere von verschiedenem Zinsfüße erfolgten
Angeboten das Vortheilhafteste Angebot auszumitteln ist.
So heißt es z. B. in Beziehung auf den ersten Fall in einer
nachträglichen Bekanntmachung vom 24. September 1842 über die
Aufnahme des Großhcrz. Badischen Cisenbahn-Anleihens: (Art. 2)
„Wenn ein Concurrent den Zuschlag für Z^-procentige Partial
obligationen erhalten hat, so steht es ihm frei, auch für einen Theil
des Anleihens, und zwar für ein Drittheil, die Hälfte oder zwei
Drittheile desselben 4-procentige Partialobligationen zu verlangen,
insofern er sich die Bestimmung des Nominalkapitals dafür in der
Größe gefallen läßt, daß dasselbe mit der nämlichen Gesammtleistung
der Eisenbahnschuldentilgungskaffe, wie bei der Ueberlassung von
O^procentigen Partialobligationen, verzinst und abgetragen wer
den kann."
In Beziehung auf die andere Veranlassung zur Berechnung
der Cursparität wollen wir annehmen, daß ein Staat ein Anleihen
von 1980000 fl. machen, und in 40 Jahren durch jährliche gleiche
Zahlungen abtragen will. Ein Soumittent bietet 86 fl. für 100 fl.
in 3-procentigem Papier, und ein anderer Soumittent bietet 99 fl.
für 100 fl. in 4-procentigem Papier. Es fragt sich, welches An
gebot das vortheilhaftere ist?
Um 1980000 fl. für 4-procentiges Papier zum Curs 99 zu
erhalten, muß der Staat so viel verschreiben, als aus der Propor
tion folgt:
99 : 100 --- 1980000 : * — 2000000.
Soll nun das Anleihen durch gleiche jährliche Zahlungen zum
Zinsfuß 4 in 40 Jahren getilgt sein, so ist der Betrag der jähr
lichen Zahlung (§. 81):