Staatsschuldentilgung.
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— n, der Zinsfuß = p, und der Betrag der jährlichen Zahlung
== a, so ist, wenn die Schuld getilgt ist (§. 80)
, _ a , a a
1 + P (1 + pY (1 + pY
Aus dieser Gleichung lassen sich folgende Formeln herleiten:
* = 10-cm?)
a —
pv. (1 + p) r
p k (1 + py i
(1 + py~ 1
log.
a — pk
P —
log. (1 -h p)
= i(\ L_)
* V si + p y'J
(1 ■+“ PY
Soll z. B. berechnet werden, in wie viel Jahren eine Schuld
von 8000 si. getilgt wird, wenn jährlich 1000 fl. gezahlt werden,
und wenn der Zinsfuß ^ 5 ist, so hat man nach der dritten Formel
k — 8000, a = 1000, p = 0,05 und
n — %• 5 — log. 3 _ 0,2218487 ^ Bahre,
~ log. 1,05 ~ 0,0211893 ' ° '
Ist das Kapital — 10000 fl., der Zinsfuß — 5 und die Zeit
— 12 Jahre, und soll hieraus die Rente bestimmt werden, so hat
man nach der zweiten Formel
i/2o . 10000 (1,05)12
a —
(1,05)12 — 1
Wird in der zweiten Gleichung
P k (1 + P) n
~ (1 + PY - 1 “
= 1128,29 fl.
p k
(1 4- PY
angenommen, daß die Anzahl n der Jahre unendlich groß ist, so
1
wird ^ T- — 0 und a — p kx d. h. die Rente ist alsdann
(1 + P y
dem Betrage der Zinsen des Kapitals gleich; daher die Benennung
immerwährende Rente in Beziehung auf die jährlichen Zinsen
aus solchen Staatspapieren, zu deren Einlösung der Staat sich nicht
verbindlich gemacht hat (§. 70). ■
Soll das Kapital einer Rente von 800 fl. für 10 Jahre zum
Zinsfuß 4 berechnet werden, so hat man nach der ersten Formel
*=073 0 - (dir) =6489,72 ft.
Der Zinsfuß wird nach der vierten Formel durch Näherung