148 Finanzwesen.
werden, so können die für die Gewinnste oder Prämien erforderlichen
Summen natürlich nur dadurch erübrigt werden, daß die Gewinnst-
ziehungen in größeren Zwischenräumen (alle I V2 Jahr, 2 Jahre re.)
stattfinden. Zu derartigen Anleihen, welche man verzinsliche
Lotterieanleihen nennt, gehört z. B. das österreichische Lotterie
anleihen vom Jahr 1821. (Nominalkapital — 37500000 fl. in
150000 Obligationen zu 250 fl., welche laut der ihnen beigefügten
Coupons jedesmal am 1. Januar zu 40/0 verzinst werden.)
Man kann auch, um bedeutende Prämien im Ziehungsplane
auszuwerfen, eine Unterbrechung der Gewinnstziehungen in der Weise
bewerkstelligen, daß man alternirend in der einen Ziehung Gewinnste
und in der darauf folgenden nur den Nominalwerth des Looses sammt
einfachen Zinsen herauskommen läßt; was z. B. bei dem, Lotterie
anleihen der preußischen Seehandlungs - Societät vom Jahre 1832
der Fall ist. Die Rückzahlung von 12600000 Rthlr. geschieht bin
nen 25 Jahren; der geringste Gewinn, der auf ein herausgekom
menes Loos trifft, ist, wenn die Nummer der Ziehung ungerade ist
(die Ite, 3te u. s. w.), der Nominalbetrag des Looses, 50 Rthlr.
nebst vierprocentigen einfachen Zinsen; außerdem gibt es Gewinnste
von 60 bis 100000 Rthlr.; ist aber die Nummer der Ziehung eine
gerade Zahl,(z. B. die 2te, 4te u. s. w.) so erhalten alle Loose nur
den Nominalbetrag mit hinzugeschlagenen fünfprocentigen Zinsen.
K. 90. Der Plan einer Lotteriean^eihe wird entweder von der
Regierung entworfen, oder letztere überläßt dies dem Uebernehmer
der Loose, in welch' letzterm Falle sie in Betreff der jährlichen Zahlun
gen, der kleinsten auf die Mehrzahl der Loose zu vertheilenden Sum
men u. s. w. Grenzen vorschreibt. Als Beispiel hierzu diene folgen
der Auszug aus dem Gesetz vom 21 len Februar 1845, über die
Aufnahme eines Kapitals von 14000000 fl. für die großherzvglich
badische Eisenbahnschuldentilgungskasse.
Artikel 1. Die Eisenbahnschuldentilgungskasse ist ermächtigt, auf den
Grund des ihre Errichtung betreffenden Gesetzes vcm 10. September 1842,
unter Aufsicht und Leitung des Finanzministeriums, eine Staatsschuld von
vierzehn Millionen Gulden zu contrahiren.
Art. 2. Das Anlehen soll durch Verkauf von Loosen gemacht, vom
1. April 1846 an zu drei und ein halb Proccnt, in halbjährigen Raten
zahlbar, verzinst und in mindestens 30 bis höchstens 40 Jahren getilgt
werden.
Art. 3. Die Verzinsung und Tilgung des Anlehens hat durch Ein
lösung der verkauften Loose mittelst Entrichtung des auf jedes derselben
fallenden Gewinnstcs zu geschehen.
Art. 4. Den Nennwerth eines Looses, die Zahl der Jahre, binnen
welcher mit Rücksicht auf die Vorschrift des Art. 2 die Einlösung sämmt-