Staatsschuldentilgung.
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licher Loose erfolgen wird, die Zahl der Ziehungen, mittelst welcher die
Loose zur Einlösung bezeichnet werden, die Zahl der Loose für jede Zie
hung, den Betrag der Gcwiunstc für jede Ziehung im Einzelnen und im
Ganzen seht der VcrloosungSplan fest.
Dabei müssen folgende Bestimmungen zur Anwendung kommen:
1) Die Loose sollen alle den gleichen Ncnnwcrth, und zwar einen solchen
von mindestens fünfunddreißig Gulden erhalten.
2) Es sollen vom 1. April 1846 an jährlich oder halbjährlich Looszie
hungen stattfinden und die gezogenen Loose je am 1. April des nächst
folgenden JahreS, beziehungsweise am 1. Oktober des laufenden und
am 1. April des nächstfolgenden Jahres durch Berichtigung der auf sie
fallenden Gcwiunstc eingelöst werden.
3) Kein Gewinnst soll weniger betragen, als der'Ncnnwcrth eines Looses
nebst den zur Zeit der Heimzahlung erwachsenden einfachen Zinsen
von zwei Proccnt jährlich.
4) Die Gesammtsumme der jährlich zu berichtigenden Gewinnste soll ent
weder forthin beiläufig gleich bleiben, oder aber vom ersten Jahre an
bis zum Schlüsse der Tilgung Jahr für Jahr allmählig zunehmen.
" Im letzteren Falle darf die Gesammtsumme der Gewinnste im ersten
Jahre nicht unter fünfmalhunderttausend Gulden betragen.
5) Die Anlchenssumme, die daraus fällig werdenden, in halbjährigen
Raten zu berichtigenden Zinsen und die in gleicher Weise zu leisten
den Zinsen von jenen Zinsbeträgen, welche nach dem VcrloosungSplan
nicht zur Verfallzeit, sondern erst in spätern Terminen bezahlt werden,
müssen durch die Gewinnste der -Gesammtheit der Loosinhabcr voll
ständig zu gut kommen.
Die Nichtangabe des Zinsfußes bei Lotterieanleihen in den Be
kanntmachungen und Tilgungsanordnungen derselben, wie solche
schon vorgekommen ist, namentlich wieder beim königlich sardinischen
Anleihen vom Jahr 1844,*) läßt sich nicht rechtfertigen. Diejeni
gen, welche sich mit dem Handel solcher Papiere befassen, verstehen
es schon, den Zinsfuß durch Versuche beiläufig herauszllrechnen,
und für die eigentlichen Mitspieler ist lediglich der Curs entschei
dend, zu welchem sie die Loose kaufen können.
§. 91. Die Partialloose haben gewöhnlich zwei Nummern,
nämlich die Loosnummer und die Seriennnmmer. Vermit
telst letzterer kann den Looseigenthümern auf eine leichte Art zum
Voraus bekannt gemacht werden, welche Loose in der bevorstehenden
Ziehung vorkommen werden. Die Anzahl der Loose wird zu dem
Ende in gleiche Theile getheilt. Die Loose von Nr. 1 bis 100 z. B.
erhalten die Seriennummer 1; die Loose von Nr. 101 bis 200 die
Seriennummer 2, u. s. w. Zu einer gewissen Zeit oder zu verschie-
*) Im Betrage von 3600000 Franken in 100000 Obligationen zu 36 Fr.
und rückzahlbar in 24 jährlichen Ziehungen.