156 Finanzwesen.
fl. 1000 Nr. — vom Jahr —, Zinsen vom 1. October anfangend.
„ 1000 — „ „ — „ „ 1. November „
„ 1000 „ „ ii if ii 1* December „
fl. 3000 k. k. österreichische 4-procentige Métalliques^)
zu 99 ... fl. 2970 — kr.
Zinsen von 1000 fl. vom 1. October — 96 Tage „ 10.40 „
„ „ 1000 „ „ 1. November— 66 „ „ 7.20 „
„ „ 1000 „ „ 1. December — 36 „ „ 4. — „
fl. 2992. — kr.
Wird, wie dies gewöhnlich der Fall ist, der Tag, an welchem
der Verkauf stattfindet, bei der Zinsvergütung nicht mitgerechnet,
so hat, in Beziehung ans obiges Beispiel, der Käufer die Zinsen
nur für 95, 65 und 35 Tage zu vergüten.
Kaufgeschäft in Staatspapieren.
§. 95. Das Kaufgeschäft ist entweder ein Tagskauf
oder ein Zeitkauf.
Wenn sich Jemand verbindlich macht, einem Andern Papiere
zu einem festgesetzten Curö sofort zu liefern, und wenn sich der An
dere verbindlich macht, solche gegen sogleich zu erfolgende Zahlung
anzunehmen, so heißt dieses Geschäft Tagskauf, auch fester
Kauf, Comptantkauf, Kauf per Cassa, Tagsgeschäft
(mai-ché au comptant).
Auf größern Handelsplätzen, und da wo es die Gesetze gebieten,
wird der Kaufvertrag durch Vermittlung eines Sensals oder Maklers
geschlossen.
Umständlicher wird beim Tagskauf der inscribirten Fonds (§. 71)
verfahren.
In Frankreich z. B., wo überhaupt die Négociation der Staats
papiere unter Mitwirkung von zwei Sensalen stattfinden muß, gibt
Derjenige, welcher kaufen will, seinem Sensal den Betrag der Rente
und das Angebot an; dieser schließt nun mit dem Sensal des Ver
käufers das Geschäft ab und besorgt sodann die Umschreibung der
Rente auf den Namen des Käufers.
Der Zeitkauf unterscheidet sich im Wesentlichen dadurch vom
*) Wenn (wie dies z. B. in Oesterreich und Rußland der Fall ist) ein Staat
Anleihen macht, deren Zinsen vertraggcmäß in Papiergeld bezahlt werden, so
werden diejenigen Papiere desselben Staats, welche vertraggcmäß in Metallgeld
zu entrichten sind, zur Unterscheidung von den Papieren ersterer Art Métal
liques genannt.