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Sterblichkeit gegründet sind.
der Zeitrente hingegen gemeinschaftlich stattfindet. Die im §. 173
angenommene Vertheilung der Zinsen ist in der Beschaffenheit der
Sache selbst begründet; jede Abtheilung theilt sich in die Zinsen
ihres eigenen Kapitals, und erst nach dem Aussterben einer Abtheil
ung theilt sich die Abtheilung der nächst jüngern durch Vererbung
in die Zinsen des Kapitals der ausgestorbenen Abtheilung. Nach
der im §. 172 angenommenen Vertheilung theilen sich die überleben
den Mitglieder sämmtlicher Abtheilungen in die Zinsen des Ge-
sammtkapitals, und die im §. 173 angenommene Vertheilung ist
daher für die ältern Altersklassen günstiger, als für die jüngern.
Nach der in den §§. 171, 172 und 173 angenommenen Ver
theilung nehmen für das höhere Alter die Renten im Vergleich mit
den Ertragnissen der frühern Jahre unverhältnißmäßig zu; auf den
zuletzt Lebenden fällt, wenn jede Abtheilung ihr Kapital selbst ver
zehrt, die ganze Zeitrente seiner Abtheilung, oder aber es gelangt
der zuletzt Lebende zum Besitz der Zeitrente des Gesammtkapitals,
wenn, wie im §. 172, die Einlagen sämmtlicher Abtheilungen als
gemeinschaftliches Kapital bei der Auflösung in Rechnung gebracht
werden. Weil es aber zweckmäßiger ist, daß Viele zum Besitz mäßig
großer Renten gelangen, als daß die geringe Anzahl der das höhere
Alter erreichenden Mitglieder unverhältnißmäßig großer Summen
theilhaftig werden, so muß dem Anwachsen der Renten eine Grenze
gesetzt werden. In der im §. 174 dargestellten Kapitalauflösung
ist die höchste Rente zu 150 fl., also dem Anderthalbfachen der Ein
lage, angesetzt worden. Zur Bestimmung der Zeitrente unter dieser
Voraussetzung muß die Berechnung derselben in der Weise gesperrt
werden, daß man vorläufig ausmittelt, zu welcher Zeit alle noch
lebenden Mitglieder der Anstalt erstmals zum Genuß der höchsten
Rente gelangen, und welches Kapital zur Fundirung der höchsten
Renten erforderlich ist.
Zieht man den gefundenen Betrag vom Gesammtkapital ab, so ist
der Rest der weiter auflösliche Theil desselben, und wenn der vor
hin angeführte Zeitpunkt mit dem nten Jahre eintritt, so ist die
Zeitrente für n — 1 Jahre zu bestimmen.
In Beziehung auf das im §. 174 durchgeführte Beispiel geht
aus der Zusammenstellung der Resultate hervor, daß hier n = 7
ist; die in jedem Jahre nach der Sterblichkeitstabelle zur Deckung
der höchsten Renten erforderlichen Summen sind hiernach auf das
7te Jahr zum angenommenen Zinsfuß zu discontiren; die Summe
dieser Werthe ist — 255256,41 fl., und weil das Gesammtkapital
— 394800 fl. ist, so sind 394800 - 255256,41 — 139543,59 fl.