Full text: Politische Arithmetik

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Anstalten, welche auf die menschliche 
Durch die Zeitrentenvertheilung wird das ganze Einlagekapital 
aufgelöst, wenn bei der im §. 171 angenommenen Besetzung der 
einzelnen Abtheilungen die, der Mortalitätstabelle (§. 171) ent 
sprechende, erwartungsmäßige Sterblichkeit mit der wirklichen Sterb 
lichkeit übereinstimmt. Nach dem System der Erbkapitalvertheilung 
und Leibrentenvertheilung bleiben aber nach dem Aussterben des 
Vereins mehr oder weniger bedeutende Kapitalien unaufgelöst, 
die also den Mitgliedern desselben entzogen werden. Uebrigens 
können die in den Beispielen §. 175 und §. 17/ beim Aussterben 
des Vereins verbliebenen Reste in dieser Beziehung nicht maaßge 
bend sein, weil wegen des hohen Alters der Mitglieder und der 
verhältnißmäßig zu klein angenommenen Maximalrente nicht anders, 
als viel zu bedeutende Reste herauskommen konnten. Wie aber im 
§. 165 schon bemerkt worden, ist bei der beispielswcisen Auseinander 
setzung der verschiedenen Kapitalauflösungssysteme absichtlich ange 
nommen worden, daß die Mitglieder des Rentenvereinö in höherem 
Alter stehen, um dadurch die Rechnung abzukürzen und die Dar 
stellung deutlicher zu machen. Bei der Auflösung durch Leibrenten 
vertheilung sind auch die verschiedenen Altersstufen der einzelnen 
Abtheilungen zu mehrerer Deutlichkeit berücksichtigt worden, während 
für die Mitglieder der einzelnen Abtheilungen ein durchschnittliches 
Alter hätte angenommen werden können.' Auf letztere Weise wird 
man aber die Rechnung führen, wenn es sich darum handelt, vor 
läufig, nach einer angenommenen Klasseneintheilung und mit Be 
rücksichtigung einer als normal anzunehmenden Klassenbesetzung, zu 
ermitteln, wie sich die Renten in den verschiedenen Alterftufen stellen, 
und in welchem Alter die Mitglieder erstmals zum Genuß der Ma 
rimalrente gelangen können. 
Nach den in den §§. 175 und 177 durchgeführten Kapitalauf 
lösungen ist für jede Altersklasse eine besondere Erbklasse gebildet 
worden; man kann aber auch sämmtliche Altersklassen zu einer ein 
zigen Erbklasse vereinigen, wodurch aber, wie leicht zu ersehen, die 
ältern Klassen im Nachtheil sind. 
Bei der Kapitalauflösung nach Zeitrenten und der Annahme 
einer höchsten Rente kann, zum Vortheil der ältern Mitglieder, die 
Auslösung ebenfalls wie in den §§. 175 und 177 erst für das höhere 
Alter beginnen. 
Soll, in Beziehung auf das im §. 174 durchgeführte Beispiel, 
die Auszahlung der Zeitrente für diejenige Altersklasse ihren An 
fang nehmen, deren jüngstes Mitglied das 87te Lebensjahr erreicht 
hat, so ist die Zeitrente, im Betrage von 21038 fl. zu vertheilen im
	        
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