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Maaß- und Gewichtswesen.
Statt des Nonius gebraucht man auch zu gleichem Zweck die
Mikrometerschraube, eine sehr fein geschnittene Schraube, die so
viele Umdrehungen auf einem sehr kleinen Maaßtheil hat, daß man
vermittelst unterschiedlicher Vorrichtungen, deren Beschreibung hier
ebenfalls zu weit führen würde, sehr feine Messungen damit vor
nehmen kann.
§. 12. Zur genauen Vergleichung der Schwermaaße gebraucht
man begreiflich die vollkommensten Wagen (§. 4). Was nun das
Abwägen selbst betrifft, so ist das beste Verfahren, den unvermeid
lichen Fehlern der Wage zu entgehen, dasjenige, welches in Paris
bei den Bestimmungen des Kilogramms befolgt wurde. *) Es be
steht darin, daß man den abzuwägenden Körper K mit irgend einem
andern dazu tauglichen Körper L auf der Wage genau ins Gleich
gewicht bringt, dann K von der Schale wegnimmt, und an dessen
Stelle so viel Gewicht ? auflegt, daß es mit dem an seiner Stelle
gebliebenen L ebenfalls das Gleichgewicht herstellt. Das zu diesem
zweiten Gleichgewicht erforderlich gewesene Gewicht? ist nun das
wahre Gewicht von K, weil es unter ganz gleichen Umständen den
gleichen Druck, wie K auf der Schale ausübte.
§. 13. Zur Vergleichung der Hohlmaaße füllt man das land
übliche Hohlmaaß bis an den Nand mjt dem reinsten und dichtesten
Wasser und gießt es, in das damit zu vergleichende Gefäß, und
fährt so lange mit Auffüllen aus dem landüblichen Maaße und
seinen Unterabtheilungcn fort, bis das Gefäß voll ist. Hierbei hat
man aber, wie weiter unten gezeigt wird, darauf zu sehen, daß das
Gefäß genau bis an den Rand ausgefüllt werde, und außerdem auf
die Temperatur die gehörige Rücksicht zu nehmen.
Man kann auch das Wasser, mit welchem man die mit einander
zu vergleichenden Hohlmaaße angefüllt hat, abwägen und aus den
Gewichtsverhältnissen auf den Kubikinhalt schließen.
Vom Eichen der Verkehrsmaaße und Gewichte.
Z. 14. Die für den Verkehr gefertigten Maaße und Gewichte
müssen in Folge polizeilicher Anordnungen von obrigkeitlich dazu
ernannten Personen untersucht werden, und mit einer Beglaubigung,
daß dies geschehen sei, versehen sein. Diese Untersuchung geschieht
nach gesetzlichen, übrigens in der Beschaffenheit der Sache selbst be
gründeten Verfahrungsarten, und hierunter versteht man das soge
nannte Eichen. Die Beglaubigung der Richtigkeit des Maaßes
*) Wild, über allgemeines Maaß und Gewicht re. II., S. 42.
Bleib treu, pol. Arithmetik, 2. Aufl.