Full text: Politische Arithmetik

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Maaß- und Gewichtswesen. 
Statt des Nonius gebraucht man auch zu gleichem Zweck die 
Mikrometerschraube, eine sehr fein geschnittene Schraube, die so 
viele Umdrehungen auf einem sehr kleinen Maaßtheil hat, daß man 
vermittelst unterschiedlicher Vorrichtungen, deren Beschreibung hier 
ebenfalls zu weit führen würde, sehr feine Messungen damit vor 
nehmen kann. 
§. 12. Zur genauen Vergleichung der Schwermaaße gebraucht 
man begreiflich die vollkommensten Wagen (§. 4). Was nun das 
Abwägen selbst betrifft, so ist das beste Verfahren, den unvermeid 
lichen Fehlern der Wage zu entgehen, dasjenige, welches in Paris 
bei den Bestimmungen des Kilogramms befolgt wurde. *) Es be 
steht darin, daß man den abzuwägenden Körper K mit irgend einem 
andern dazu tauglichen Körper L auf der Wage genau ins Gleich 
gewicht bringt, dann K von der Schale wegnimmt, und an dessen 
Stelle so viel Gewicht ? auflegt, daß es mit dem an seiner Stelle 
gebliebenen L ebenfalls das Gleichgewicht herstellt. Das zu diesem 
zweiten Gleichgewicht erforderlich gewesene Gewicht? ist nun das 
wahre Gewicht von K, weil es unter ganz gleichen Umständen den 
gleichen Druck, wie K auf der Schale ausübte. 
§. 13. Zur Vergleichung der Hohlmaaße füllt man das land 
übliche Hohlmaaß bis an den Nand mjt dem reinsten und dichtesten 
Wasser und gießt es, in das damit zu vergleichende Gefäß, und 
fährt so lange mit Auffüllen aus dem landüblichen Maaße und 
seinen Unterabtheilungcn fort, bis das Gefäß voll ist. Hierbei hat 
man aber, wie weiter unten gezeigt wird, darauf zu sehen, daß das 
Gefäß genau bis an den Rand ausgefüllt werde, und außerdem auf 
die Temperatur die gehörige Rücksicht zu nehmen. 
Man kann auch das Wasser, mit welchem man die mit einander 
zu vergleichenden Hohlmaaße angefüllt hat, abwägen und aus den 
Gewichtsverhältnissen auf den Kubikinhalt schließen. 
Vom Eichen der Verkehrsmaaße und Gewichte. 
Z. 14. Die für den Verkehr gefertigten Maaße und Gewichte 
müssen in Folge polizeilicher Anordnungen von obrigkeitlich dazu 
ernannten Personen untersucht werden, und mit einer Beglaubigung, 
daß dies geschehen sei, versehen sein. Diese Untersuchung geschieht 
nach gesetzlichen, übrigens in der Beschaffenheit der Sache selbst be 
gründeten Verfahrungsarten, und hierunter versteht man das soge 
nannte Eichen. Die Beglaubigung der Richtigkeit des Maaßes 
*) Wild, über allgemeines Maaß und Gewicht re. II., S. 42. 
Bleib treu, pol. Arithmetik, 2. Aufl.
	        
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