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Anstalten, welche auf die menschliche
betragen zusammen 4,8 fl. Weil aber die Rente einer vollenMnlage
von 100 fl. auf 6 fl. steht, so müssen zur Nachzahlung von 60 fl.
noch so viel Gulden zugeschossen werden, daß der 4-procentige Zins
davon 6 — 4,8 = 1,2 fl. beträgt, also 1/2 ^ 100 = 30 fl. Der
Einleger muß demnach 60 Z- 30 — 90 fl. zahlen. Er erhält nun
von 40 fl. früherer Einlage zu 6 Procent ..... 2,4 fl.
„ 60 „ Nachzahlung zu 4 Procent ...... 2,4 „
„ 3 „ Zuschuß zum errungenen Kapital zu 4 Procent 1,2 „
Zusammen 6,0 fl.
Ist, allgemein genommen, die Theileinlage — t, die Nach
zahlung — M, der Zinsfuß — p und der gegenwärtige Stand der
Rente für eine volle Einlage von 100 fl. — -j- «, so ist die der
Theileinlage entsprechende Rente = t (p + «)$ die Nachzahlung
darf im ersten Jahre nicht mehr als den Zins mp abwerfen; weil
aber t -J— m eine Rente von (t Z- m) (p -j- a) abwirft, so muß
noch eine Summe zugeschossen werden, deren Zins zum Zinsfuß der
Anstalt (p) so viel beträgt wie
(t -f- in) (p -j- a) — t (p -\- a) — mp = am.
Dem Zins am entspricht aber zum Zinsfuß p das Kapital ^
und so viel beträgt demnach der Zuschuß für die Nachzahlung m.
Setzt man in dieser Formel m = 60, p = 0,04, p + a = 0,06,
wonach a — 0,02, so ist der Zuschuß — = 30, in
Uebereinstimmung mit obiger Berechnung. Aus obiger Formel läßt
sich ein Tarif für den zu leistenden Zuschuß, das sogenannte Auf
geld, berechnen.
Im obigen Zahlenbeispiele haben wir angenommen, daß die
Theileinlage durch eine Nachzahlung zu einer vollen Einlage ergänzt
werden solle, und unter dieser Voraussetzung ist die Berechnung des
Zuschusses angestellt worden. Aus der Herleitung obiger Formel
geht aber hervor, daß letztere auch für den Fall gilt, wenn eine
Theileinlage nur vermehrt, also noch nicht zu einer vollen Einlage
ergänzt werden soll. Ist z. B. eine volle Einlage — 100, der
Zinsfuß — 4, ist die Rente auf 6 gestiegen, ist ferner die anfäng
liche Theileinlage — 25, so kann, wenn eine Nachzahlung von
10 fl. gemacht werden soll, diese Nachzahlung nicht gleich, sondern
nach Verhältniß der anfänglichen Theileinlage an der auf 6 Procent
gestiegenen Rente participiren.