Full text: Politische Arithmetik

Sterblichkeit gegründet sind. 
351 
Es gibt aber 
die anfängliche Theileinlage von 25 fl. zu 6 Procent 1,5 fl. 
die Nachzahlung von 10 fl. zu 4 Procent .... 0,4 „ 
zusammen 1,9 fll" 
Wenn nun die Theileinlage und Nachzahlung im Betrage von 
25 -f- 10 — 35 an der auf 6 Procent stehenden Rente participiren, 
35 X 6 
also —jöq— — 2,1 fl. erhalten sollen, so muß noch eine Summe 
zugeschossen werden, deren 4-procentiger Zins — 2,1 — 1,9 — 0,2 fl. 
0 2 ^ 100 
beträgt, also - 1 —| — 5 fl. Der Einleger muß demnach 
10 -j- 5 — 15 fl. zahlen. Er erhält nun 
von 25 fl. anfänglicher Einlage zu 6 Procent 1,5 fl. 
„ 10 „ Nachzahlung zu 4 Procent ... 0,4 „ 
(/ 5 „ Zuschuß zu 4 Procent .... 0,2 „ 
zusammen 2,1 fl. 
Dasselbe Resultat für den Zuschuß ergibt sich aus der Formel 
denn für p — 0,04, a — 0,02 und m — 10 ist der Zuschuß 
0,02 x 10 K a 
~ 0,04 o st- 
In der badischen Rentcnaustalt wird das.Aufgeld auf eine 
ähnliche Art berechnet. Für eine Nachzahlung von 1 fl. beträgt das 
Aufgeld 
V* Kr. bei einer Rentenerhöhung von 1 Kr., 
2/, 2 
/4 ii ii ii ii ii Ä ii 
/4 11 11 11 11 11 3 „ 
u. s. w. 
Von Nachzahlungen, für welche das Aufgeld nicht gleichzeitig 
ebenfalls baar entrichtet wird, so wie von gutgeschriebeuen Theil 
renten ist das Aufgeld durch Abzug zu erheben, und es wird als 
dann nur der übrig bleibende Theil derselben dem Kapital der Theil 
einlage zugeschrieben. Es versteht sich übrigens von selbst, daß das 
Aufgeld in den Kapitalfonds derjenigen Altersklasse fällt, welcher 
die zuzuschreibende Nachzahlung oder Theilrente angehört. 
Nach den Statuten der badischen Rentenanstalt wird aber kein 
Aufgeld entrichtet, wenn die Rente weniger als 8 fl. beträgt. Weil 
wegen des langsamen Steigens der Rente, je nach der Alterskasse, 
erst nach einer mehr oder weniger langen Reihe von Jahren die 
Rente den Normalzinsfuß erreicht, so haben die Theileinlagen sehr 
ausgedehnte Fristen, binnen welcher sie sich, ohne Aufgeld zu ent-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.