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Sterblichkeit gegründet sind.
3 Vs Procent Zinsrente. Diesen inferirten Rentenkapitalsantheilen
wachsen alsdann die ererbten zu. Kommt nämlich ein Mitglied aus
der Erbklasse in Abgang, so bildet der, seinem Conto überhaupt
zugeschriebene Antheil am Rentenkapitale, nach Abzug der etwaigen
Abfertigung, den Gegenstand der Vererbung, an welcher sämmtliche
Mitglieder der Erbklasse, welche mit Schluß desjenigen Jahres,
worin der Abgang eintritt, noch ferner zur Rentenerhebung überhaupt
berechtigt bleiben, nach Verhältniß ihrer in die Erbklasse inferirten
Rentenkapitalsantheile Participiren. Die Vererbung geschieht auf
zweierlei Weise. Es werden nämlich von dem vererbtfällten Renten-
kapitalantheile
a) zwei Drittheile von der Gesammtsumme des Rentenkapitals
der Erbklasse abgeschrieben und in Centralfonds aus dem Renten
kapitalfonds in den Leibrentenfonds überwiesen, wogegen letzterer
einem jeden Theilnehmer der Erbklasse, anstatt der von jenen zwei
Drittheilen auf ihn zu vertheilen gewesenen Kapitalqnote, eine ent
sprechende Leibrente nach Maaßgabe des in den Statuten enthaltenen
Tarifs gewährt;
b) ein Dritlheil wird von dem Rentenkapitalfonds herausgezahlt
und baar vertheilt, und nebst den Jahresrenten für das auf den
Erbantheil folgende Jahr ausbezahlt. Sobald die Summe der einer
Einlage der Erbklasse zukommenden Jahresrente an Zins- oder Leib
rente 150 Thlr. erreicht hat, so werden der Ucberschuß oder die wei
tern Anfälle an Renten- und Rentenkapitalantheilen nicht weiter zu
geschrieben, sondern mit auf die zu diesem Rentennjaximum noch nicht
gelangten Einlagen der Erbklasse zur Vertheilung gebracht. Die Zins-
und Leibrentenantheile der Theileinlagen werden den Einlegern nicht
ausgezahlt, sondern denselben als Theilrente mit dem Jahresabschluß
des beteffendcn Rechnungsjahres auf Conto gutgeschrieben. Wird durch
die letzte Gutschrift der Contobetrag der betreffenden Theileinlage noch
über 100 Thlr. hinaus (dem Betrage der vollen Einlage) erhöht, so er
hält der Inhaber den Ucberschuß baar ausgezahlt. Desgleichen bleiben
die das Rentenmaximum (von 150 Thlrn.) beziehenden Einlagen von
der Theilnahme an der sub b erwähnten Kapitalvertheilung ausge
schlossen. Wird ferner bei Einlagen, welche das Rentenmaximum
noch nicht beziehen, durch Zurechnung des auf sie fallenden Antheils
dieser Kapitalvertheilung zu ihren Zins- und Leibrenten der Betrag
von 150 Thlrn. in einem Jahre überstiegen, sowird denselben der Ueber-
schuß ebenfalls nicht verabreicht, sondern im folgenden Jahre mit zur
Erbkapitalvertheilung gebracht. Wenn der Fall eintritt, daß alle
Mitglieder einer Altersklasse vor dem Uebertritt in die Erbklasse