Full text: Politische Arithmetik

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Sterblichkeit gegründet sind. 
3 Vs Procent Zinsrente. Diesen inferirten Rentenkapitalsantheilen 
wachsen alsdann die ererbten zu. Kommt nämlich ein Mitglied aus 
der Erbklasse in Abgang, so bildet der, seinem Conto überhaupt 
zugeschriebene Antheil am Rentenkapitale, nach Abzug der etwaigen 
Abfertigung, den Gegenstand der Vererbung, an welcher sämmtliche 
Mitglieder der Erbklasse, welche mit Schluß desjenigen Jahres, 
worin der Abgang eintritt, noch ferner zur Rentenerhebung überhaupt 
berechtigt bleiben, nach Verhältniß ihrer in die Erbklasse inferirten 
Rentenkapitalsantheile Participiren. Die Vererbung geschieht auf 
zweierlei Weise. Es werden nämlich von dem vererbtfällten Renten- 
kapitalantheile 
a) zwei Drittheile von der Gesammtsumme des Rentenkapitals 
der Erbklasse abgeschrieben und in Centralfonds aus dem Renten 
kapitalfonds in den Leibrentenfonds überwiesen, wogegen letzterer 
einem jeden Theilnehmer der Erbklasse, anstatt der von jenen zwei 
Drittheilen auf ihn zu vertheilen gewesenen Kapitalqnote, eine ent 
sprechende Leibrente nach Maaßgabe des in den Statuten enthaltenen 
Tarifs gewährt; 
b) ein Dritlheil wird von dem Rentenkapitalfonds herausgezahlt 
und baar vertheilt, und nebst den Jahresrenten für das auf den 
Erbantheil folgende Jahr ausbezahlt. Sobald die Summe der einer 
Einlage der Erbklasse zukommenden Jahresrente an Zins- oder Leib 
rente 150 Thlr. erreicht hat, so werden der Ucberschuß oder die wei 
tern Anfälle an Renten- und Rentenkapitalantheilen nicht weiter zu 
geschrieben, sondern mit auf die zu diesem Rentennjaximum noch nicht 
gelangten Einlagen der Erbklasse zur Vertheilung gebracht. Die Zins- 
und Leibrentenantheile der Theileinlagen werden den Einlegern nicht 
ausgezahlt, sondern denselben als Theilrente mit dem Jahresabschluß 
des beteffendcn Rechnungsjahres auf Conto gutgeschrieben. Wird durch 
die letzte Gutschrift der Contobetrag der betreffenden Theileinlage noch 
über 100 Thlr. hinaus (dem Betrage der vollen Einlage) erhöht, so er 
hält der Inhaber den Ucberschuß baar ausgezahlt. Desgleichen bleiben 
die das Rentenmaximum (von 150 Thlrn.) beziehenden Einlagen von 
der Theilnahme an der sub b erwähnten Kapitalvertheilung ausge 
schlossen. Wird ferner bei Einlagen, welche das Rentenmaximum 
noch nicht beziehen, durch Zurechnung des auf sie fallenden Antheils 
dieser Kapitalvertheilung zu ihren Zins- und Leibrenten der Betrag 
von 150 Thlrn. in einem Jahre überstiegen, sowird denselben der Ueber- 
schuß ebenfalls nicht verabreicht, sondern im folgenden Jahre mit zur 
Erbkapitalvertheilung gebracht. Wenn der Fall eintritt, daß alle 
Mitglieder einer Altersklasse vor dem Uebertritt in die Erbklasse
	        
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