Full text: Politische Arithmetik

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Anstalten, welche auf bie menschliche 
bereits zum Bezug des Renten'maximums gelangt sind, so wird der 
zur Rentenleistung für selbige nicht weiter erforderliche, mithin hier 
durch zur Disposition kommende Theil des Rentenkapitals dieser 
Altersklasse auf die Erbklasse vererbt. Endlich, wenn alle Mitglie 
der der Erbklasse aussterben, oder bereits in den Genuß der höch 
sten Rente getreten sind, so fällt der hierdurch disponibel werdende 
Theil des Rentenkapitals oder des Zuwachses der Erbklasse 
s) wenn noch Mitglieder der nämlichen Jahresgesellschaft in 
einzelnen Altersklassen existiren sollten, auf die älteste unter 
diesen Altersklassen, und soweit deren Mitglieder hiernach 
oder sonst, bereits das Rentenmaximum beziehen, auf die 
folgende und so fort; 
d) wenn in den einzelnen Altersklassen keine Mitglieder mehr 
vorhanden, oder alle schon im Genusse der höchsten Rente 
sein sollten, auf die Erbklasse der zehn ältesten noch activen 
Jahresgesellschaften nach gleichen Theilen. 
Die Auflösung des Kapitals der Jahresgesellschaften müßte 
eigentlich in der Art erfolgen, daß zur Zeit nichts mehr vom Ka 
pital übrig bleibt, in welcher das letzte Mitglied derselben mit Tod 
abgeht. Nach der Auflösungsart der sächsischen Rentenanstalt wird 
aber bei dem gänzlichen Aussterben der Jahresgesellschaft derjenige 
Theil des Nentenkapitals als nicht aufgelöst noch vorhanden sein, wel 
cher den zuletzt verstorbenen Mitgliedern beim Eintritt in die Erbklasse 
zugehört hat, und wenn alle Mitglieder der Jahresgesellschaft schon 
im Besitz der höchsten Rente sind, so bleibt auch das nicht zu ver 
erbende Kapital, als nicht aufgelöst, übrig. — Sämmtliche Jahres 
gesellschaften der Rentenanstalt haben einen gemeinschaftlichen Re 
servefonds. Die Ueberschüffe desselben sollen zur Aufbesserung der 
Renten verwendet werden, und zwar nach Gutdünken der Direction. 
Dies soll aber nicht früher geschehen, als insofern der Reservefonds 
mit dem betreffenden Jahresschluß uach Abzug aller ihm obliegenden 
Ausgaben wenigstens 10 Procent von der Summe der activen Ren- 
tenkapitale beträgt. Sodann nehmen an den zur Vertheilung zu 
briugenden Ueberschüssen nur diejenigen Jahresgesellschaften Theil, 
welche volle drei Jahre bestanden haben, diese aber nach Verhältniß 
des Gesammtbetrags der Einlagekapitale einer jeden. Der hierdurch 
für jede Jahresgesellschaft ausfallende Antheil wird halb der Erb 
klasse und halb den sämmtlichen noch activen Altersklassen zugewiesen, 
welche nach Verhältniß ihrer Einlagekapitale daran Participiren. 
Die dadurch auf die einzelnen Mitglieder ausfallenden Raten wer 
den ihren Jahresrenten zugeschlagen. Sofern endlich bei den in
	        
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