Full text: Politische Arithmetik

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Sterblichkeit gegründet sind. 
besonderer Rechnung zu haltenden Leibrentenfonds ein zur Sicher 
stellung der schuldigen Leibrenten entbehrlicher Ueberschuß sich bilden 
sollte, so kann dieser nach dem Ermessen der Direktion an den Re 
servefonds abgegeben werden. , 
Es bedarf wohl keiner ausführlichen Nachweisung, daß obige, 
den Reservefonds betreffenden Anordnungen keineswegs aus der Natur 
der Sache gegriffen sind; sehr verfehlt ist besonders die Einführung 
eines allgemeinen Reservefonds, wenigstens in der Art und Weise, 
wie solcher seine Ueberschüsse an die für sich bestehenden Jahres- 
gesellschaften der Anstalt austheilen soll. Die Einnahmen und Aus 
gaben des Reservefonds einer Rentenanstalt sind zum Theil solche, 
welche die ganze Anstalt betreffen, und theils solche, welche die ein 
zelnen Jahrcsgesellschaften speciell angehen. Es ist daher am Ge 
eignetsten, letztere Einnahmen und Ausgaben für jede Jahresgesell 
schaft besonders festzustellen und derselben als Specialreservefonds 
zu überweisen, und dagegen die Differenz derjenigen Einnahmen 
und Ausgaben, welche die gesammte Anstalt betreffen, auf die Spe 
cialreservefonds der Jahrcsgesellschaften zu repartiren; mithin die 
Ueberschüsse dem Specialreservefonds zuzuschreiben, und eine Mehr 
ausgabe Hon demselben abzuschreiben. *) ' ; 
Eine in allen Beziehungen zweckmäßigere Einrichtung als alle 
andere Rentenanstalten, hat die im Jahre 1844 in Darmstadt er 
richtete Anstalt dieser Art, weßhalb uns eine Zusammenstellung der 
Hauptpunkte der Statuten derselben als praktisches Beispiel der or 
ganischen Einrichtung einer Rentenanstalt nachträglich dienen soll. **) 
(§. 8.) Jedes Jahr kann eine JahrcSgcsellschaft gebildet werden, 
wenn die Summe der Einlagen eines Sammcljahres nicht unter dem 
Betrage von 300 vollen Einlagen bleibt,' und daran wenigstens 300 
verschiedene Personen Theil haben. — Im entgegengesetzten Falle 
werden die Einlagen in das folgende Sammeljahr übertragen, und die 
JahrcSgcsellschaft erst dann geschloffen, wenn jenes Minimum erreicht 
ist. Eine solche Sammelperiode darf jedoch nicht mehr, als drei Ka 
lenderjahre umfassen. — Die Einlagen der frühern Sammeljahre wer 
den in diesem Falle, vom 1. Januar des, auf das BcitrittSjahr folgen 
den Jahres an bis zum Schluffe der Sammclpcriode, mit 3 Procent 
per Jahr verzinst. — Wenn indeß ein Einleger in seiner BeitrittS 
*) Ausführliche, durch Beispiele erläuterte Vorschläge zur Einführung der 
artiger Anordnungen gibt I. F. Becker in seiner Schrift: „Ueber eine zweckmäßi 
gere Einrichtung der Rcntenanstalten" (Berlin, 1844). 
**) Mit Benutzung von I. I. Rau's „Beitrag zur nähern Kenntniß der 
Rentenanstalten im Allgemeinen, insbesondere der allgemeinen Rcntenanstalt zu 
Darmstadt" (Darmstadt, 1844). . -
	        
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