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Anstalten, welche auf die menschliche
erklärung ausdrücklich bemerkt, daß er eintretenden Falls mit den Theil
habern des folgenden Sammeljahres nicht vereinigt sein wolle, so wird
ihm seine Einlage, jedoch ohne Zinsen und ohne das Eintrittsgeld
(§. 13) *) innerhalb vier Wochen nach Ablauf des Sammeljahres zu
rückgegeben.
(§. 10.) Die Mitglieder einer jeden Jahresgesellschaft werden
nach Maaßgabe des Alters, welches sie im Laufe des die Jahresgesell
schaft bezeichnenden Kalenderjahres vollenden, in elf Altersklassen ge
theilt, und zwar dergestalt, daß Diejenigen, welche vom Iten Januar
bis 31. December dieses Jahres
— bis einschließlich 5 Jahre alt werden, die Ite
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10
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2te
11 „ - „
15
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3te
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7te
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9te
46 „
50
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10te
51 Jahre oder
darüber
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Ute
Altersklasse bilden.
(§. 11.) Sollten jeder der acht jüngern Altersklassen einer Jahres
gesellschaft nicht wenigstens 30, jeder der drei ältern dagegen nicht
wenigstens 20 verschiedene Personen beitrcten, so wird die unvollzählige
ältere Klasse mit der nächst jüngern vereinigt. Ist auch hierdurch
jenes Minimum nicht erreicht, so wird die unvollzählige Klasse in dieser
Jahrcsgesellschaft ausgesetzt, und es werden die Theilnehmer alsdann
in die nächstfolgende Jahrcsgesellschaft nach Maaßgabe ihres Alters
aufgenommen, ihre Einlagen aber nach der Bestimmung im §. 8 ver
zinst.—> Eine solche Vereinigung findet nicht statt, wenn sich der An
meldende in seiner Beitrittserklärung dagegen ausspricht. In diesem
Falle wird demselben seine Einlage, jedoch ohne Zinsen und Eintritts
geld, innerhalb vier Wochen nach Ablauf des Sammeljahreö zurück
erstattet.
(§• 12.) Für eine und dieselbe Person können in jeder Jahres
gesellschaft
a) volle Einlagen,
b) volle und Theil-Einlagen, oder
c) Theil-Einlagen allein
in unbeschränkter Anzahl gemacht werden. Theil-Einlagen sind jedoch
nur in den neun jüngern Altersklassen zulässig. — Die volle Einlage
beträgt 100 fl. — Eine Theileinlage darf nur in ganzen Guldensummcn
bestehen, und in der Iten, 2tcn und 3tcn Klasse nicht unter 10 fl.,
*) Für jede Einlage, sie sei eine volle oder Theileinlage, wird ein- für alle
mal ein Eintrittsgeld von 30 kr. als Beitrag zu den Verwaltungskosten an die
Anstalt entrichtet.