Full text: Politische Arithmetik

Sterblichkeit gegründet sind. 
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in der 4ten Altersklasse nicht unter 15 fl. 
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5ten 
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60 
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betragen. 
(§. 16) Jede volle Einlage gewährt vom Anfange des dritten 
Gescllschaftsjahres an das Recht zum baarcn Bezug der davon abhän 
genden statutenmäßigen jährlichen Rente. — Von einer Theileinlage da 
gegen kann die baarc Anszahlung der von diesem Zeitpunkte an darauf 
fallenden jährlichen Rente erst. dann verlangt werden, wenn deren Er 
gänzung zu einer vollen Einlage eingetreten ist. — Dieses Recht zum 
Rcntcnbczug erlischt mit dem Schlüsse Desjenigen Jahres, in welchem 
der Abgang eines Mitgliedes erfolgt. 
(§. 17.) Die Ergänzung der Theileinlagen kann geschehen: 
a) durch baare Nachzahlungen; 
d) durch Gutschrift der auf Theilcinlagen fallenden Renten und 
Rcntenkapital-Anthcile; ' 
c) durch Gutschrift der Renten von vollen Einlagen, welche der 
Inhaber einer Thctlctnlage besitzt, vorausgesetzt, daß er eine 
. solche Gutschrift wünscht. 
(§'. 18.) Baare Nachzahlungen auf Theileinlagen dürfen nicht 
unter zwei Gulden betragen. Es können deren in jedem Jahre, jedoch 
ebenfalls nur in dem Zeiträume vom 1. Februar bis 30. November, 
beliebig viele gemacht werden. Hat indessen der Inhaber einer Theil 
einlage das 46te Lebensjahr angetreten, so sind baare Nachzahlungen 
für ihn nicht mehr zulässig. 
(§. 20.) Neun Zehntel (oder 90 Procent) der von einer jeden 
Altersklasse gemachten Einlagen und deren Ergänzungen (§. 17) bilden 
das ursprüngliche Rentenkapital dieser Altersklasse, welches zur Sicher 
ung der Rente dient. Das übrige Ein Zehntel der von sämmtlichen 
Altersklassen einer Jahrcsgesellschaft gemachten Einlagen und ihrer 
Ergänzungen bildet den Hauptbestandtheil des Reservefonds dieser 
Jahresgcsellschaft. 
Das jedem Einlagebetrag für den Reservefonds in Abzug kom 
mende Zehntel wird gleichwohl als Bestandtheil der Einlage be 
trachtet, und demgemäß jeder statutenmäßigen Rückzahlung oder 
Rückvergütung beigerechuet. 
(§. 21.) Das Rentenkapital jeder Altersklasse kann sich alljährlich 
vermehren: 
1) durch Zuwachs von 9 / 10 der Vermehrungen des Einlagekapitals, 
mit Rücksicht jedoch auf die Bestimmung des §. 33; 
2) durch Ererbung aus andern Klasien und Jahresgescllschaften. 
(§. 39 und 40).
	        
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