Sterblichkeit gegründet sind.
359
in der 4ten Altersklasse nicht unter 15 fl.
„
„
5ten
„
„
„
20
„
„
„
6ten
„
„
„
30
„
„
„
7tcn
„
„
„
40
„
„
„
8ten
„
„
„
50
„
„
„
9ten
„
„
„
60
„
betragen.
(§. 16) Jede volle Einlage gewährt vom Anfange des dritten
Gescllschaftsjahres an das Recht zum baarcn Bezug der davon abhän
genden statutenmäßigen jährlichen Rente. — Von einer Theileinlage da
gegen kann die baarc Anszahlung der von diesem Zeitpunkte an darauf
fallenden jährlichen Rente erst. dann verlangt werden, wenn deren Er
gänzung zu einer vollen Einlage eingetreten ist. — Dieses Recht zum
Rcntcnbczug erlischt mit dem Schlüsse Desjenigen Jahres, in welchem
der Abgang eines Mitgliedes erfolgt.
(§. 17.) Die Ergänzung der Theileinlagen kann geschehen:
a) durch baare Nachzahlungen;
d) durch Gutschrift der auf Theilcinlagen fallenden Renten und
Rcntenkapital-Anthcile; '
c) durch Gutschrift der Renten von vollen Einlagen, welche der
Inhaber einer Thctlctnlage besitzt, vorausgesetzt, daß er eine
. solche Gutschrift wünscht.
(§'. 18.) Baare Nachzahlungen auf Theileinlagen dürfen nicht
unter zwei Gulden betragen. Es können deren in jedem Jahre, jedoch
ebenfalls nur in dem Zeiträume vom 1. Februar bis 30. November,
beliebig viele gemacht werden. Hat indessen der Inhaber einer Theil
einlage das 46te Lebensjahr angetreten, so sind baare Nachzahlungen
für ihn nicht mehr zulässig.
(§. 20.) Neun Zehntel (oder 90 Procent) der von einer jeden
Altersklasse gemachten Einlagen und deren Ergänzungen (§. 17) bilden
das ursprüngliche Rentenkapital dieser Altersklasse, welches zur Sicher
ung der Rente dient. Das übrige Ein Zehntel der von sämmtlichen
Altersklassen einer Jahrcsgesellschaft gemachten Einlagen und ihrer
Ergänzungen bildet den Hauptbestandtheil des Reservefonds dieser
Jahresgcsellschaft.
Das jedem Einlagebetrag für den Reservefonds in Abzug kom
mende Zehntel wird gleichwohl als Bestandtheil der Einlage be
trachtet, und demgemäß jeder statutenmäßigen Rückzahlung oder
Rückvergütung beigerechuet.
(§. 21.) Das Rentenkapital jeder Altersklasse kann sich alljährlich
vermehren:
1) durch Zuwachs von 9 / 10 der Vermehrungen des Einlagekapitals,
mit Rücksicht jedoch auf die Bestimmung des §. 33;
2) durch Ererbung aus andern Klasien und Jahresgescllschaften.
(§. 39 und 40).