Full text: Politische Arithmetik

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Anstalten, welche auf die menschliche 
Einlage mit 90 fl. Rentenkapital 3 fl. 36 kr., und auf eine Theil- 
einlage von 20 fl. mit 18 fl. Rentenkapital 43 kr. Klassenrente 
kommen. 
Der vorstehende Paragraph bestimmt ferner, daß bet Berechnung 
der Rentensumme jeder Altersklasse und bei Vertheilung derselben 
auf die einzelnen Einlagen jedesmal der Stand der Rentenkapitale 
am Schlüsse des zweitvorhergehenden Jahres zu Grunde zu legen 
sei. Demnach sind die in den neun jüngern Altersklassen auf Theil 
einlagen geschehenen Nachzahlungen des Jahres 1845 erst mit An 
fang 1847, die Nachzahlungen und Rentengutschriften von 1846 erst 
mit Anfang des Jahres 1848 rentenberechtigt. Offenbar trägt auch 
dieses Verfahren zur Verwirklichung des Grundsatzes der Rechts 
gleichheit, insbesondere zur völligen Gleichstellung der später statt 
findenden Vermehrungen der Einlagenbeträge (baare Nachzahlungen 
und Nenten-Gutschriften) mit den ursprünglich erfolgten Einlagen 
bei. Denn wollte man bloß bei diesen das Recht des Rentenbe 
zugs erst mit dem 2ten Jahre nach erfolgter Einzahlung beginnen 
lassen, und dagegen die spätern Ergänzungsbeträge der Einlagen, 
beziehungsweise der Rentenkapitale, ohne den nämlichen Verzug 
bei der Rentenvertheilung berücksichtigen, so wäre dies eine Bevor 
zugung der Theileinlagen. 
(§. 25.) Der beim Abgang eines Mitglieds nach Abzug der Rück 
vergütung (§. 55) verbleibende Rest seines Rcntenkapitals kommt den 
überlebenden Mitgliedern der betreffenden Altersklasse nach Proportion 
der ihnen bereits zustehenden Rentenkapitale zu gut. — Der letzte 
Moment des Jahres, in welchem der Abgang eines Mitglieds erfolgt, 
wird als Zeitpunkt des Erbanfalls betrachtet. 
Was beim Abgang eines Mitgliedes aus der Anstalt zu 
rückvergütet wird, ist bekanntlich allemal der Unterschied zwischen 
dem Betrag der baaren Einlagen und der Summe der davon bis 
einschließlich für das Jahr des Abgangs baar bezogenen Renten. 
Zieht man ^ der Rückvergütung (§. 55) von dem den Einlagen 
des Mitgliedes entsprechenden (auf Conto stehenden) Rentenkapitale 
ab, so ergibt sich die Große des Erbanfalles für die überlebenden 
Mitglieder der betreffenden Altersklasse. Der Unterschied zwischen 
dem aus dem Reservefonds der Jahresgesellschaft zu leistenden Vio 
der Rückvergütung und dem, was von den erloschenen Einlagen 
in den obigen Fonds geflossen ist, fällt diesem als Erbschaft 
anheim. 
Angenommen, der Inhaber von 3 vollen Einlagen, welcher im 
Jahre 1844 betgetreten, sterbe im Jahre 1847 und habe einschließlich
	        
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