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Anstalten, welche auf die menschliche
rente (§. 23) festgestellt wird. Die weniger als 1 Procent des Renten
kapitals der Altersklasse betragenden Erbanfälle werden einstweilen auf
dem Conto der Altersklasse vorgemerkt und der nächstmaligen Ver-
theilungSfummc zugerechnet.
In den ersten Jahren des Bestehens einer Jahresgesellschaft
können die Erbanfälle von keinem großen Belang sein, weil wäh
rend dieser Zeit die Rückvergütungen den größten Theil der erlosche
nen Einlagen wegnehmen. Es kann daher anfänglich leicht vorkom
men, daß die ganze Erbschaft eines Jahres in einer Altersklasse
weniger als 1% des Rentenkapitals derselben ausmacht. In einem
solchen Falle müßte die Vertheilung einen so geringen Zuwachs zu
den Rentenkapitalien der noch bestehenden Einlagen liefern, daß die
Erhöhung der Renten kaum bemerkbar wäre, und sich somit die
Mühe der Vertheilung nicht lohnen würde.
Nehmen wir nun an, in einer der jungem Altersklassen, deren
jüngste, darin zulässig gewesene Mitglieder das 51. Lebensjahr noch
nicht zurückgelegt, betrage die Erbschaft des Jahres 1860 so viel,
daß auf eine volle Einlage 15 fl. kämen, und die Theileinlagen die
ihren Rentenkapitalien entsprechenden Antheile erhielten. Dem Ren-
tcnkapital jeder vollen Einlage dieser Altersklasse würden daher am
Schlüsse des Jahres 1860 diese 15 fl. zugeschrieben, und der so
gebildete neue Stand für das Jahr 1862 mit 4 % als Klassenrente
verzinst, so daß sich diese Rente in Folge des Zuwachses von 15 fl.
zum Rentcnkapital einer vollen Einlage um 36 kr. (— 4% von 15 fl.)
für jede dieser Einlagen erhöhen würde.
Beliefe sich der Erbantheil einer Thetleinlage von ursprünglich
20 fl. in der betreffenden Altersklasse gleichzeitig auf 8 fl., so wür
den diese dem Einlagebetrag ganz, dem Rentenkapital mit 9 /io —
7 fl. 12 kr. und dem Reservefonds mit 48 kr. zugeschrieben, so daß
sich hieraus eine Rentenerhöhung von 17 kr. ergeben müßte.
Das Alter des in jeder Altersklasse zulässigen jüngsten Mit
gliedes ist also der Anhaltspunkt für die Dauer der Anwendung der
Bestimmung des §. 26, auch wenn das für jede Klasse angenom
mene jüngste Lebensalter in der Wirklichkeit nicht vertreten sein sollte.
(§. 27.) In denjenigen Altersklassen dagegen, deren jüngstes, darin
zulässig gewesenes Mitglied im Laufe des Anfalljahres das 51. Lebens
jahr vollendet haben müßte, wird der beim Abgang von Mitglie
dern jedem einzelnen Theilnehmer zufallende Rentenkapital-Antheil
(§. 25) in eine, seinem Lebensalter entsprechende Leibrente nach Maaß-