Full text: Politische Arithmetik

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Anstalten, welche auf die menschliche 
rente (§. 23) festgestellt wird. Die weniger als 1 Procent des Renten 
kapitals der Altersklasse betragenden Erbanfälle werden einstweilen auf 
dem Conto der Altersklasse vorgemerkt und der nächstmaligen Ver- 
theilungSfummc zugerechnet. 
In den ersten Jahren des Bestehens einer Jahresgesellschaft 
können die Erbanfälle von keinem großen Belang sein, weil wäh 
rend dieser Zeit die Rückvergütungen den größten Theil der erlosche 
nen Einlagen wegnehmen. Es kann daher anfänglich leicht vorkom 
men, daß die ganze Erbschaft eines Jahres in einer Altersklasse 
weniger als 1% des Rentenkapitals derselben ausmacht. In einem 
solchen Falle müßte die Vertheilung einen so geringen Zuwachs zu 
den Rentenkapitalien der noch bestehenden Einlagen liefern, daß die 
Erhöhung der Renten kaum bemerkbar wäre, und sich somit die 
Mühe der Vertheilung nicht lohnen würde. 
Nehmen wir nun an, in einer der jungem Altersklassen, deren 
jüngste, darin zulässig gewesene Mitglieder das 51. Lebensjahr noch 
nicht zurückgelegt, betrage die Erbschaft des Jahres 1860 so viel, 
daß auf eine volle Einlage 15 fl. kämen, und die Theileinlagen die 
ihren Rentenkapitalien entsprechenden Antheile erhielten. Dem Ren- 
tcnkapital jeder vollen Einlage dieser Altersklasse würden daher am 
Schlüsse des Jahres 1860 diese 15 fl. zugeschrieben, und der so 
gebildete neue Stand für das Jahr 1862 mit 4 % als Klassenrente 
verzinst, so daß sich diese Rente in Folge des Zuwachses von 15 fl. 
zum Rentcnkapital einer vollen Einlage um 36 kr. (— 4% von 15 fl.) 
für jede dieser Einlagen erhöhen würde. 
Beliefe sich der Erbantheil einer Thetleinlage von ursprünglich 
20 fl. in der betreffenden Altersklasse gleichzeitig auf 8 fl., so wür 
den diese dem Einlagebetrag ganz, dem Rentenkapital mit 9 /io — 
7 fl. 12 kr. und dem Reservefonds mit 48 kr. zugeschrieben, so daß 
sich hieraus eine Rentenerhöhung von 17 kr. ergeben müßte. 
Das Alter des in jeder Altersklasse zulässigen jüngsten Mit 
gliedes ist also der Anhaltspunkt für die Dauer der Anwendung der 
Bestimmung des §. 26, auch wenn das für jede Klasse angenom 
mene jüngste Lebensalter in der Wirklichkeit nicht vertreten sein sollte. 
(§. 27.) In denjenigen Altersklassen dagegen, deren jüngstes, darin 
zulässig gewesenes Mitglied im Laufe des Anfalljahres das 51. Lebens 
jahr vollendet haben müßte, wird der beim Abgang von Mitglie 
dern jedem einzelnen Theilnehmer zufallende Rentenkapital-Antheil 
(§. 25) in eine, seinem Lebensalter entsprechende Leibrente nach Maaß-
	        
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