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Sterblichkeit gegründet sind.
gäbe des unter A beigefügten Tarifs *) verwandelt. Die Auszahlung
dieser Rente erfolgt zum erstenmale in dem auf den Erbanfall folgen
den Jahre. — Die jeweiligen, in Leibrenten verwandelten Erbanfälle
werden mit dem Jahresschlüsse vom Rentenkapitale der betreffenden
Altersklasse abgeschrieben, und in einen besondern Letbrentcnfonds der
Jahrcsgesellschaft übertragen. — Neben und mit der Leibrente, welche
sich durch jeden weitern Erbanfall erhöht, beziehen die Mitglieder 4
Procent ihrer eigenen auf Conto stehenden Rentenkapitale, als constant
bleibende Klassenrcnte, für ihre ganze Lebensdauer fort. — Die Be
stimmungen dieses §. finden nach und nach auf alle Altersklassen einer
Jahresgescllschaft Anwendung.
(§. 28.) Ueber den Leibrentenfonds jeder Jahresgescllschaft wird
ein besonderes Conto geführt und der etwaige, zur Sicherstellung der
schuldigen Leibrenten nicht weiter erforderliche Ueberschuß dem Reserve
fonds der Jahresgescllschaft zugewiesen, doch so, daß sich dessen Be
trag auf mehrere Jahre möglichst gleichförmig vertheilt. Sollte sich
dagegen ein Ausfall im Lcibrcntcnfonds ergeben, so ist das Fehlende
aus dem Reservefonds zuzuschießen.
(§. 29.) Für jede Jahrcsgesellschaft wird ein besonderer Reserve
fonds gebildet, welchem folgende Einnahmen zufließen:
1) ein Zehntel der Einlagenbeträge (§. 20);
2) der Antheil der Jahresgescllschaft an den VcrwaltungSüber-
schüssen (§. 63);
*) -
Lebensalter
am Schluffe des
Anfalljahrs.
Leibrenten
in Procenten des
Erbantheils.
Lebensalter
am Schluffe des
Anfalljahrs.
Leibrenten
in Procenten des
Erbantheils
51
Jahre
7,3
69
Jahre
12,5
52
n
7,4
70
„
13,1
53
„
7,6
71
„
13,7
54
7,8
72
„
14,4
55
„
8
73
„
15,2
56
8,2
74
„
16 '
57
8,4
75
„
16,8
58'
8,7 -
76
„
17,6
59
8,9
77
„
18,5
60
„
9,1
78
„
19,4
61
9,4
79
„
20,5
62
9,7
80
„
21,5-
63
„
10
81
„
22,8
64
10,3
82
„
24
65
"
10,7
83
„
25,3
66
11,1
84
„
26,6
67
"
11,5
85
„
28,8
68
"
12
86 u. m. I.
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