Full text: Politische Arithmetik

370 Anstalten, welche auf die menschliche 
dem Rechenschaftsberichte des Jahres, in welchem die Ergänzung er 
folgt ist, mit ihren Nummern angeführt und dadurch zur Kenntniß 
der Jntereffenten gebracht. 
(§. 35.) Verlangt der Inhaber einer Theileinlage mittelst seiner 
Beitrittserklärung oder innerhalb drei Monaten nach erfolgter Bekannt 
machung der eingetretenen Ergänzung (§.34), daß ihm die von der 
Thcileinlage abhängende Jahresrente baar ausbezahlt werde, sobald 
die Thcileinlage den Einlagebetrag von 100 fl. erreicht hat, so wird 
ihm von da an die dem Rentenkapital der Einlage entsprechende 
JahrcSrentc (Klaffen-, Leib- und Zcitrcntc) baar verabfolgt, auch wenn 
die Einlage als unvollständig ergänzte Thctlcinlagc (§. 33) erscheinen 
sollte. — Wird dagegen ein solches Verlangen nicht gestellt, so tritt 
die baare Auszahlung der JahrcSrentc erst nach bewirkter vollständiger 
Ergänzung der Thetlcinlage ein (§. 32). 
Von den im §. 17 erwähnten drei Mitteln zur Ergänzung der 
Theileinlagen ist bloß dasjenige unter b, nämlich die Gutschrift der 
aus der Theileinlage entspringenden Rente und der derselben zufal 
lenden Erbantheile (§. 25 und 26) als von selbst wirkend zu be 
trachten, indem diese Gutschrift ohne Zuthun der Einleger geschieht. 
Dagegen hängen die beiden andern Ergänzungsmittel, d. h. die 
baaren Nachzahlungen, sowie die Gutschrift der Renten von vollen 
Einlagen, von dem Willen des Besitzers einer Theileinlage ab. 
Der oben angeführte Unterschied zwischen vollständig und un 
vollständig ergänzten Theileinlagen erklärt sich aus dem ditrch §. 26 
bestimmten Verfahren bei Vertheilung der Erbanfälle. Die Renten 
kapitalien der vollen Einlagen in den neun jüngern Altersklassen 
bleiben nämlich nicht auf ihrem ursprünglichen Betrage von 90 fl. 
stehen, sondern erhöhen sich durch die Erbanfälle fortwährend, bis 
der Zeitpunkt der Leibrentenberechtigung eintritt. Ist also z. B. das 
Rentenkapital der vollen Einlagen einer Altersklasse auf 120 fl. (die 
Klassenrente mithin auf 4 fl. 48 kr.) gestiegen, so kann die Ergänz 
ung der Theileinlagen der nämlichen Altersklasse erst dann als voll 
ständig betrachtet werden, wenn deren Rentenkapital gleichzeitig eben 
falls auf 120 fl. angewachsen ist. Unvollständig ergänzt dagegen 
sind diese Theileinlagen, sobald deren Einlagebetrag (d. h. die baare 
Einlage einschließlich der Ergänzungsbeträge) auf 100 fl. und das 
Rentenkapital auf 90 fl. angewachsen, also der ursprüngliche Stand 
der vollen Einlagen erreicht ist. 
(§. 36.) Steigt durch die letzte Rentengutschrift der Einlagebetrag 
einer unvollständig ergänzten Thcileinlage (§. 33) über 100 fl., oder 
das Rentenkapital einer vollständig zu ergänzenden Thcileinlage (§. 32) 
über den derzeitigen Betrag des Rentenkapitals einer ursprünglich vollen 
Einlage der nämlichen Alteröklaffe, so wird in beiden Fällen der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.