370 Anstalten, welche auf die menschliche
dem Rechenschaftsberichte des Jahres, in welchem die Ergänzung er
folgt ist, mit ihren Nummern angeführt und dadurch zur Kenntniß
der Jntereffenten gebracht.
(§. 35.) Verlangt der Inhaber einer Theileinlage mittelst seiner
Beitrittserklärung oder innerhalb drei Monaten nach erfolgter Bekannt
machung der eingetretenen Ergänzung (§.34), daß ihm die von der
Thcileinlage abhängende Jahresrente baar ausbezahlt werde, sobald
die Thcileinlage den Einlagebetrag von 100 fl. erreicht hat, so wird
ihm von da an die dem Rentenkapital der Einlage entsprechende
JahrcSrentc (Klaffen-, Leib- und Zcitrcntc) baar verabfolgt, auch wenn
die Einlage als unvollständig ergänzte Thctlcinlagc (§. 33) erscheinen
sollte. — Wird dagegen ein solches Verlangen nicht gestellt, so tritt
die baare Auszahlung der JahrcSrentc erst nach bewirkter vollständiger
Ergänzung der Thetlcinlage ein (§. 32).
Von den im §. 17 erwähnten drei Mitteln zur Ergänzung der
Theileinlagen ist bloß dasjenige unter b, nämlich die Gutschrift der
aus der Theileinlage entspringenden Rente und der derselben zufal
lenden Erbantheile (§. 25 und 26) als von selbst wirkend zu be
trachten, indem diese Gutschrift ohne Zuthun der Einleger geschieht.
Dagegen hängen die beiden andern Ergänzungsmittel, d. h. die
baaren Nachzahlungen, sowie die Gutschrift der Renten von vollen
Einlagen, von dem Willen des Besitzers einer Theileinlage ab.
Der oben angeführte Unterschied zwischen vollständig und un
vollständig ergänzten Theileinlagen erklärt sich aus dem ditrch §. 26
bestimmten Verfahren bei Vertheilung der Erbanfälle. Die Renten
kapitalien der vollen Einlagen in den neun jüngern Altersklassen
bleiben nämlich nicht auf ihrem ursprünglichen Betrage von 90 fl.
stehen, sondern erhöhen sich durch die Erbanfälle fortwährend, bis
der Zeitpunkt der Leibrentenberechtigung eintritt. Ist also z. B. das
Rentenkapital der vollen Einlagen einer Altersklasse auf 120 fl. (die
Klassenrente mithin auf 4 fl. 48 kr.) gestiegen, so kann die Ergänz
ung der Theileinlagen der nämlichen Altersklasse erst dann als voll
ständig betrachtet werden, wenn deren Rentenkapital gleichzeitig eben
falls auf 120 fl. angewachsen ist. Unvollständig ergänzt dagegen
sind diese Theileinlagen, sobald deren Einlagebetrag (d. h. die baare
Einlage einschließlich der Ergänzungsbeträge) auf 100 fl. und das
Rentenkapital auf 90 fl. angewachsen, also der ursprüngliche Stand
der vollen Einlagen erreicht ist.
(§. 36.) Steigt durch die letzte Rentengutschrift der Einlagebetrag
einer unvollständig ergänzten Thcileinlage (§. 33) über 100 fl., oder
das Rentenkapital einer vollständig zu ergänzenden Thcileinlage (§. 32)
über den derzeitigen Betrag des Rentenkapitals einer ursprünglich vollen
Einlage der nämlichen Alteröklaffe, so wird in beiden Fällen der