Sterblichkeit gegründet sind. 371
Ucberschuß mit der nächsten Jahresrente an den Inhaber baar aus
bezahlt.
Es sei der Einlagebetrag einer Theileinlage, von welcher nach
§. 35 der baare Bezug der Rente als von einer unvollständig er
gänzten Einlage in Anspruch genommen wird, auf 99 fl., das
Rentenkapital also auf 89,1 fl. angewachsen, und es betrage nun
die nächste Jahresrente einschließlich des Erbantheils 6 fl., so wären
hiervon 5,1 fl. an den Besitzer der Theileinlage baar auszubezahlen,
indem nur noch 0,9 fl. erforderlich sein würde, um die Einlage auf
den ursprünglichen Stand einer vollen zu bringen. Nehmen wir,
in Beziehung auf den andern Fall an, daß das Nentenkapital einer
vollen Einlage auf 150 fl., und dasjenige einer vollständig zu er
gänzenden Theileinlage der nämlichen Altersklasse auf 145 fl. stehe,
und daß sich die nächste Jahresrente auf 10 fl. belaufe, so müßten
dem betreffenden Mitgliede 5 fl. hiervon baar ausbezahlt werden,
weil nur noch 5 fl. zur Vervollständigung des Rentenkapitals der
Theileinlage nöthig wären.
(§. 38.) Die auf eine einzelne Einlage fallende Jahresrente, d. h.
die Summe der Klassen-, Leib- und Zeitrente per Jahr, darf nicht
nicht über 150 fl. steigen.
(§. 39.) Einlagen, von welchen der Jahresbetrag der Klassen-
und Leibrente zusammen 150 fl. ausmacht, werden bei fernern Erban
fällen und bei der Vertheilung der Zeitrente nicht mehr berücksichtigt.
Die dadurch entstehenden Ueberschüsse (an Nentenkapital-Antheilen und
Zeitrente) kommen den übrigen Einlagen der nämlichen Altersklasse zu
gut, insofern dieselben den höchsten Betrag der Jahresrente noch nicht
abwerfen. — Ist dieser Fall eingetreten, so gehen die gedachten Ueber
schüsse ans die nächst jüngere Altersklasse, oder, falls nur noch ältere
Altersklassen der Jahresgesellschaft vorhanden sind, an die nächstältere
über, insoweit deren Rente dadurch nicht über 150 fl. steigt. — In
gleicher Weise wird verfahren, wenn alle Mitglieder einer Altersklasse
vor ihrem Eintritt in die Leib- und Zeitrentenberechtigung, d. h. durch
die Klassenrente allein, zum Bezug des Nentenmarimums gelangen oder
auösterben sollten. Bei der Vererbung der solchenfalls zur Renten-
leistung nicht weiter mehr erforderlichen Rentenkapitale ist nach Maaß
gabe der §§. 25, 26 und 27 zu verfahren.
Die durch den Abgang von Mitgliedern frei werdenden Leib
renten, oder viemehr die ihnen entsprechenden Rentenkapitalien, kön
nen natürlich nicht an andere Mitglieder übertragen oder vererbt
werden, sondern müssen im Leibrentenfonds der Jahresgesellschaft
verbleiben, um zur Leistung derjenigen Leibrenten beizutragen, deren
Nutznießer länger leben, als auf den Grund der Sterblichkeitstabelle
angenommen worden war.
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