Full text: Politische Arithmetik

Sterblichkeit gegründet sind. 371 
Ucberschuß mit der nächsten Jahresrente an den Inhaber baar aus 
bezahlt. 
Es sei der Einlagebetrag einer Theileinlage, von welcher nach 
§. 35 der baare Bezug der Rente als von einer unvollständig er 
gänzten Einlage in Anspruch genommen wird, auf 99 fl., das 
Rentenkapital also auf 89,1 fl. angewachsen, und es betrage nun 
die nächste Jahresrente einschließlich des Erbantheils 6 fl., so wären 
hiervon 5,1 fl. an den Besitzer der Theileinlage baar auszubezahlen, 
indem nur noch 0,9 fl. erforderlich sein würde, um die Einlage auf 
den ursprünglichen Stand einer vollen zu bringen. Nehmen wir, 
in Beziehung auf den andern Fall an, daß das Nentenkapital einer 
vollen Einlage auf 150 fl., und dasjenige einer vollständig zu er 
gänzenden Theileinlage der nämlichen Altersklasse auf 145 fl. stehe, 
und daß sich die nächste Jahresrente auf 10 fl. belaufe, so müßten 
dem betreffenden Mitgliede 5 fl. hiervon baar ausbezahlt werden, 
weil nur noch 5 fl. zur Vervollständigung des Rentenkapitals der 
Theileinlage nöthig wären. 
(§. 38.) Die auf eine einzelne Einlage fallende Jahresrente, d. h. 
die Summe der Klassen-, Leib- und Zeitrente per Jahr, darf nicht 
nicht über 150 fl. steigen. 
(§. 39.) Einlagen, von welchen der Jahresbetrag der Klassen- 
und Leibrente zusammen 150 fl. ausmacht, werden bei fernern Erban 
fällen und bei der Vertheilung der Zeitrente nicht mehr berücksichtigt. 
Die dadurch entstehenden Ueberschüsse (an Nentenkapital-Antheilen und 
Zeitrente) kommen den übrigen Einlagen der nämlichen Altersklasse zu 
gut, insofern dieselben den höchsten Betrag der Jahresrente noch nicht 
abwerfen. — Ist dieser Fall eingetreten, so gehen die gedachten Ueber 
schüsse ans die nächst jüngere Altersklasse, oder, falls nur noch ältere 
Altersklassen der Jahresgesellschaft vorhanden sind, an die nächstältere 
über, insoweit deren Rente dadurch nicht über 150 fl. steigt. — In 
gleicher Weise wird verfahren, wenn alle Mitglieder einer Altersklasse 
vor ihrem Eintritt in die Leib- und Zeitrentenberechtigung, d. h. durch 
die Klassenrente allein, zum Bezug des Nentenmarimums gelangen oder 
auösterben sollten. Bei der Vererbung der solchenfalls zur Renten- 
leistung nicht weiter mehr erforderlichen Rentenkapitale ist nach Maaß 
gabe der §§. 25, 26 und 27 zu verfahren. 
Die durch den Abgang von Mitgliedern frei werdenden Leib 
renten, oder viemehr die ihnen entsprechenden Rentenkapitalien, kön 
nen natürlich nicht an andere Mitglieder übertragen oder vererbt 
werden, sondern müssen im Leibrentenfonds der Jahresgesellschaft 
verbleiben, um zur Leistung derjenigen Leibrenten beizutragen, deren 
Nutznießer länger leben, als auf den Grund der Sterblichkeitstabelle 
angenommen worden war. 
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