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Sterblichkeit gegründet sind.
b) volle Einlagen und Theileinlagen, oder
c) Theileinlagen allein gemacht hatte.
Ad a. Wenn Jemand im Ganzen 400 fl. in die Anstalt baar
eingelegt und davon einschließlich der Rente für das Abgangsjahr
nach und nach baar bezogen hat ....... . 300 fl.
so werden, falls die Mitgliedschaft in Folge Wegzugs
oder Ablebens aufhört, dem Wegziehenden, beziehungs
weise den Erben des Verstorbenen, von der Anstalt noch
ausbezahlt ............... 100 fl.
Beliefe sich aber die Summe der aus der Anstalt
von obigen 400 fl. baar bezogenen Renten auf . . . 1200 fl.
so würde außer der Rente des Abgangsjahres nichts mehr zurück
bezahlt.
Ad b. Angenommen, es habe Jemand 2 volle und 2 Theil
einlagen zusammen mit .......... . 280 fl.
gemacht und die Renten der vollen Einlagen ans die
Theileinlagen im Ganzen mit......... 50 fl.
gutschreiben lassen, so daß diese bis zum Abgangsjahre
noch nicht ergänzt wären, daher noch keine baare Rente
abgeworfen hätten. Bei Bestimmung der Rückvergütung
würden nun diese 50 fl. in Bezug auf die vollen Ein
lagen wie baar bezogene Renten, hinsichtlich der Theil
einlagen aber wie baare Nachzahlungen betrachtet; sie
müßten also an dem Betrage der vollen Einlagen in
Abzug gebracht, dagegen dem Einlagebetrag der Theil
einlagen beigeschlagen werden.
Die Abrechnung würde sich sonach folgcnderweise
gestalten. Von 200 fl. ab 50 fl. bleiben ..... 150 fl.
Den 2 Theileinlagen im Betrage von 80 fl. dagegen
gehen 50 fl. zu, beträgt .......... 130 fl«
und die Rückvergütung beliefe sich folglich auf . . . 280 fl.
Ad e. Es habe Jemand 150 fl. in 5 Theileinlagen ä 30 fl.
eingelegt, auf jede Einlage nach und nach 20 fl. nachbezahlt und
bis' einschließlich für das Abgangsjahr von diesen 5 Einlagen im
Ganzen 2000 fl. Rente bezogen, so würde sich die Abrechnung wie
folgt stellen:
1) fünf Einlagen a 30 fl. ....... . 150 fl.
2) baare Nachzahlungen auf jede Einlage 20 fl.,
zusammen ....... * ... ♦ 100 st»
Transport 250 fl.