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Anstalten, welche auf die menschliche
Transport .
3) gutgeschriebene Renten von der unvollständigen
Ergänzung an bis zur vollständigen Ergänzung
auf jede Einlage 10 fl. ....... .
Summe der baaren Einlage .
Davon sind im Ganzen an Jahresrenten baar be
zogen worden ...........
Findet mithin keine Rückvergütung statt.
250 fl.
50
300 fl.
2000 fl.
(§. 55.) Der Betrag der Rückvergütung ist zu 9 / 10 aus dem Rcn-
tenkapital der betreffenden Altersklasse, zu V 10 aus dem Reservefonds
der Jahrcögesellschaft zu entnehmen.
(8.59.) Jede Rückvergütung geschieht auf den Grund eines, dem
Empfänger zuzufertigenden, von der Direktion der Anstalt vollzogenen
Conto-Auszuges, dessen Richtigkeit als anerkannt betrachtet wird, so
bald die Erhebung der Rückvergütung daraufhin geschehen ist. — Findet
dagegen die Nichtigkeit dieses Auszuges Anstand, so muß dieser binnen
drei Monaten nach geschehener Zufertigung chei der Direktion vorge
bracht, und wenn sich bei deren Resolution nicht beruhigt wird, binnen
einer weitern vierteljährigen Frist auf Entscheidung des Ausschusses
provocirt werden, gegen welche eine gerichtliche Klage nicht stattfindet.
(§. 61.) Die Rückvergütungen verjähren, wenn sie nicht:
g) im Falle erhobenen Anstandes gegen den Conto-Auszug, binnen
vier Jahren vom Tage der Entscheidung des Ausschusses an
(§. 59), und
b) im Falle nicht erhobenen Anstandes, binnen vier Jahre vom 31.
December desjenigen Jahres an gerechnet, in welchem die Zahl
ung, der Rückvergütung zu erfolgen hatte (tz. 56), erhoben wor
den sind.
(tz. 65.) In den Verwaltungsfonds, welcher zur Bestreitung der
Ausgaben für die Errichtung und Gesämmtvcrwaltung der Anstalt
dient, fließen:
a) Die Eintrittsgelder,
b) die Zinsen von den noch nicht zum Rentenbezug berechtigten
Einlagen und deren Vermehrungen,
c) die Ztnsen-Uberschüsse,
d) der Ertrag der Ncbenanstalt (Depositenkasse). — Sollte die
Summe dieser Einnahmen zur Bestreitung der Ausgaben nicht
ausreichen, so wird das Fehlende von sämmtlichen Jahresgcsell-
schasten nach Verhältniß ihrer Rcntenkapitale zu Lasten ihrer
Reservefonds zugeschossen. — Von der Summe jener Einnahme
posten (a — d), welche sich mit jedem Jahresabschlüsse ergibt,
werden die Verwaltungskosten des folgenden Jahres nach einem
Voranschlag abgezogen und -der Ucberschuß den nicht mehr im
Sammeljahre stehenden Jahrcsgescllschaften nach Verhältniß ihrer
Rentenkapitale zu Gunsten ihrer Reservefonds überwiesen.