Full text: Politische Arithmetik

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Anstalten, welche auf die menschliche 
Transport . 
3) gutgeschriebene Renten von der unvollständigen 
Ergänzung an bis zur vollständigen Ergänzung 
auf jede Einlage 10 fl. ....... . 
Summe der baaren Einlage . 
Davon sind im Ganzen an Jahresrenten baar be 
zogen worden ........... 
Findet mithin keine Rückvergütung statt. 
250 fl. 
50 
300 fl. 
2000 fl. 
(§. 55.) Der Betrag der Rückvergütung ist zu 9 / 10 aus dem Rcn- 
tenkapital der betreffenden Altersklasse, zu V 10 aus dem Reservefonds 
der Jahrcögesellschaft zu entnehmen. 
(8.59.) Jede Rückvergütung geschieht auf den Grund eines, dem 
Empfänger zuzufertigenden, von der Direktion der Anstalt vollzogenen 
Conto-Auszuges, dessen Richtigkeit als anerkannt betrachtet wird, so 
bald die Erhebung der Rückvergütung daraufhin geschehen ist. — Findet 
dagegen die Nichtigkeit dieses Auszuges Anstand, so muß dieser binnen 
drei Monaten nach geschehener Zufertigung chei der Direktion vorge 
bracht, und wenn sich bei deren Resolution nicht beruhigt wird, binnen 
einer weitern vierteljährigen Frist auf Entscheidung des Ausschusses 
provocirt werden, gegen welche eine gerichtliche Klage nicht stattfindet. 
(§. 61.) Die Rückvergütungen verjähren, wenn sie nicht: 
g) im Falle erhobenen Anstandes gegen den Conto-Auszug, binnen 
vier Jahren vom Tage der Entscheidung des Ausschusses an 
(§. 59), und 
b) im Falle nicht erhobenen Anstandes, binnen vier Jahre vom 31. 
December desjenigen Jahres an gerechnet, in welchem die Zahl 
ung, der Rückvergütung zu erfolgen hatte (tz. 56), erhoben wor 
den sind. 
(tz. 65.) In den Verwaltungsfonds, welcher zur Bestreitung der 
Ausgaben für die Errichtung und Gesämmtvcrwaltung der Anstalt 
dient, fließen: 
a) Die Eintrittsgelder, 
b) die Zinsen von den noch nicht zum Rentenbezug berechtigten 
Einlagen und deren Vermehrungen, 
c) die Ztnsen-Uberschüsse, 
d) der Ertrag der Ncbenanstalt (Depositenkasse). — Sollte die 
Summe dieser Einnahmen zur Bestreitung der Ausgaben nicht 
ausreichen, so wird das Fehlende von sämmtlichen Jahresgcsell- 
schasten nach Verhältniß ihrer Rcntenkapitale zu Lasten ihrer 
Reservefonds zugeschossen. — Von der Summe jener Einnahme 
posten (a — d), welche sich mit jedem Jahresabschlüsse ergibt, 
werden die Verwaltungskosten des folgenden Jahres nach einem 
Voranschlag abgezogen und -der Ucberschuß den nicht mehr im 
Sammeljahre stehenden Jahrcsgescllschaften nach Verhältniß ihrer 
Rentenkapitale zu Gunsten ihrer Reservefonds überwiesen.
	        
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