Sterblichkeit gegründet sind. 375
(§. 66.) Die in abgesonderter Rechnung zu haltenden verschiedenen
Fonds der JahreSgcscllschaftcn, nämlich
a) Die Rentenkapitalfonds der Altersklassen,
b) die Letbrentcnfonds,
e) die Zeitrentenfonds,
6) die Reservefonds
fließen zusammen in den Centralfonds der Anstalt und bilden das Aktiv-
Vermögen derselben, welches so weit und so schnell als möglich nutz
bringend anzulegen ist.
Dies geschieht:
1) Durch Ausleihen gegen gerichtliches erstes und wenigstens dop
peltes Unterpfand an Gemeinden, Corporattonen und Privaten,
wobei, was die Art der Verzinsung und Kapitalrückzahlung be
trifft, auch solche Geschäfte statthaft sind, bei welchen allmählige
Amortisationen oder Berechnung der Zwischenztnsen in Frage
kommen, wie z. B. Schuldcnablösung und Ankauf sogenannter
Termingclder *) u. dgl.
2) durch Ankauf inländischer zinstragender Staatspaptcre und an
derer, ihnen gleich geachteter, inländischer öffentlicher Papiere;
3) Zn Ermangelung solcher Gelegenheit: durch Ausleihen gegen
Faustpfänder in StaatSpapicrcn, oder sonstigen sichern Effekten,
welche keinen sehr schwankenden Curs haben; wobei jedoch Be
dingung ist, daß das Darlehen nie mehr als 90 Procent des
durchschnittlichen Curswcrthes des Faustpfands beträgt, und daß
der Schuldner sich verbindlich macht, beim Sinken des Curs-
wcrthcs das Unterpfand entsprechend zu erhöhen, widrigenfalls
das Pfand binnen einer vterwöchentlichcn, dem Schuldner an
zukündigenden Frist zu.verwerthen und die Forderung der Anstalt
daraus bezahlt zu machen ist;
4) ausnahmsweise und vorübergehend: durch Ankauf solcher aus
ländischer Staatspapiere und Effekten, welche einen wenig schwan
kenden Curö haben, oder mittelst sonstiger, unter vorstehenden
Kategorien nicht mitbcgriffencn Darlehens- und Geldgeschäfte,
welche sich durch vorzügliche Sicherheit empfehlen. * **)
# ) Der Verkauf von Termingcldcrn oder Gutskaufschillingen ist für Aus
wanderer, Erbschaftsbetheiligtc re. wünschenswerth oder nöthig. Ein solcher
Verkauf ist aber in der Regel für den Verkäufer mit großem Verluste verbunden,
wenn dessen Noth von einem Dritten benutzt wird, oder wenn er einem Wucherer
preisgegeben ist.
**) Als Typus der bis zum Jahre 1841 in Deutschland entstandenen Ncnten-
anstaltcn kann die seit dem Jahre 1824 zu Wien bestehende „allgemeine Vcrsorg-
ungsanstalt für die Unterthanen des Oestrcichtschcu Kaiscrstaatcs" betrachtet wer
den. Es ist aber diesen ältern Instituten mit Recht der Vorwurf gemacht worden,
daß sie die älteren Mitglieder zum Nachtheile der jüngern von vornherein be
günstigen; ferner, daß sie die unvollständigen Einlagen auf Kosten der vollstän
digen bevorzugen, endlich, daß sie bloß die Zinsen, nicht aber auch die Gescll-
schaftskapttalien zur Rentenzahlung an die Mitglieder verwenden, und dadurch