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Anstalten, welche auf die menschliche
Verbindung von Depositenkaffen und Ercditinstltutcn mit Rentenanstalten.
§. 202. Mehrere Rentenanstalten, so z. B. die badische und
darmstädtische, können zugleich als Depositenkassen und Creditinsti-
tutc benutzt werden. Als Depositenkasse bietet die Rentenanstalt Ge
legenheit zur Hinterlegung baaren Geldes (z. B. Erbschaftsgelder,
wenn noch keine Einigung über die Vertheilung oder sonstige Ver
wendung desselben stattgefunden hat, Baarschaften Minderjähri
ger rc.); sie haftet dafür mit ihrem Vermögen und benützt das
Hinterlegte gegen mäßige Verzinsung zu den Zwecken der Anstalt.
Als Creditinstitut gibt sie Darleihen, welche durch jährliche gleiche
Zahlungen auf Zins und Kapital nach Umlauf einer Reihe von
Jahren getilgt werden. Solche Nebenanstalten tragen ihrerseits zur
Steigerung der Renten bei, und ihre Einführung ist daher überall
zu empfehlen.
§. 203. Obige Theorie der Rentenanstalten setzt voraus, daß
sie auf Gegenseitigkeit gegründet sind. Auch Unternehmer haben
das System der Erbvereinigung zu ihrem Vortheile ausgebeutet;
jetzt aber werden sie, wenigstens in Deutschland, nicht mehr damit
aufkommen, weil man zu der Erkenntniß gelangt ist, daß man sich
gegenseitig selbst und wohlfeiler helfen kann, daher solcher theueren
Helfershelfer nicht bedarf.
eine endlose Anhäufung von Kapitalien. herbeiführen, welche zum Nachtheil der
wahren Eigenthümer an nachfolgende Generationen vererbt werden. Diese Mängel
hat zuerst die im Jahr 1841 zu Dresden entstandene „Sächsische Rcntcnversichcr-
ungsansialt" zu umgehen gesucht, und namentlich hat sie die Kapitalauflösung ein
geführt. Ihr ist hierin die Badische „allgemeine Versorgungsanstalt" durch Ab
änderung ihrer Statuten im Jahre 1842 gefolgt, und die später entstandene
„NentcnvcrsichcrungSanstalt" zu Hannover hat denselben Weg mit noch wirksame
ren Bestimmungen eingeschlagen. WaS die Annahme einer Marimalrcnte betrifft,
so macht die hannovcr'schc Nentcnanstalt insofern eine Ausnahme hiervon, alö sie
lediglich in der zuletzt übrig bleibenden Altersklasse jeder Jahrcsgcscllschaft die
Rente uneingeschränkt steigen läßt, und übcrdieß die Rentcnkapitalicn der im letzten
Gescllschaftsjahrc Sterbenden an deren Erben ausbezahlt.
In Folge der Einführung der Kapitalauflösung in der badischen Nentcnanstalt
mußte die frühere Einrichtung derselben mit gehöriger Berücksichtigung der statuten
mäßigen Rechte der anfänglichen Einleger ganz umgeändert werden, und letzterm
Umstande mag cS zum Theil zuzuschreiben sein, daß die jetzige Einrichtung äußerst
complicirt ist. Die Kapitalauflösung erfolgt nach dem Zcitrentcnsystcm. Von
dem ganzen Kapital einer JahrcSgesellschaft wird ein besonders festzusetzender
Theil zur Deckung der Marimalrcnte für alle im 82tcn Gescllschaftsjahrc nock-
vorhandenen Mitglieder abgezogen (§. 174) und der Rest des Kapitals in der Art
in eine Zcitrentc verwandelt, daß derselbe nach Ablauf deS 82tcn GescllschaftS-
jahres völlig amortisirt ist.