Full text: Politische Arithmetik

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Anstalten, welche auf die menschliche 
Verbindung von Depositenkaffen und Ercditinstltutcn mit Rentenanstalten. 
§. 202. Mehrere Rentenanstalten, so z. B. die badische und 
darmstädtische, können zugleich als Depositenkassen und Creditinsti- 
tutc benutzt werden. Als Depositenkasse bietet die Rentenanstalt Ge 
legenheit zur Hinterlegung baaren Geldes (z. B. Erbschaftsgelder, 
wenn noch keine Einigung über die Vertheilung oder sonstige Ver 
wendung desselben stattgefunden hat, Baarschaften Minderjähri 
ger rc.); sie haftet dafür mit ihrem Vermögen und benützt das 
Hinterlegte gegen mäßige Verzinsung zu den Zwecken der Anstalt. 
Als Creditinstitut gibt sie Darleihen, welche durch jährliche gleiche 
Zahlungen auf Zins und Kapital nach Umlauf einer Reihe von 
Jahren getilgt werden. Solche Nebenanstalten tragen ihrerseits zur 
Steigerung der Renten bei, und ihre Einführung ist daher überall 
zu empfehlen. 
§. 203. Obige Theorie der Rentenanstalten setzt voraus, daß 
sie auf Gegenseitigkeit gegründet sind. Auch Unternehmer haben 
das System der Erbvereinigung zu ihrem Vortheile ausgebeutet; 
jetzt aber werden sie, wenigstens in Deutschland, nicht mehr damit 
aufkommen, weil man zu der Erkenntniß gelangt ist, daß man sich 
gegenseitig selbst und wohlfeiler helfen kann, daher solcher theueren 
Helfershelfer nicht bedarf. 
eine endlose Anhäufung von Kapitalien. herbeiführen, welche zum Nachtheil der 
wahren Eigenthümer an nachfolgende Generationen vererbt werden. Diese Mängel 
hat zuerst die im Jahr 1841 zu Dresden entstandene „Sächsische Rcntcnversichcr- 
ungsansialt" zu umgehen gesucht, und namentlich hat sie die Kapitalauflösung ein 
geführt. Ihr ist hierin die Badische „allgemeine Versorgungsanstalt" durch Ab 
änderung ihrer Statuten im Jahre 1842 gefolgt, und die später entstandene 
„NentcnvcrsichcrungSanstalt" zu Hannover hat denselben Weg mit noch wirksame 
ren Bestimmungen eingeschlagen. WaS die Annahme einer Marimalrcnte betrifft, 
so macht die hannovcr'schc Nentcnanstalt insofern eine Ausnahme hiervon, alö sie 
lediglich in der zuletzt übrig bleibenden Altersklasse jeder Jahrcsgcscllschaft die 
Rente uneingeschränkt steigen läßt, und übcrdieß die Rentcnkapitalicn der im letzten 
Gescllschaftsjahrc Sterbenden an deren Erben ausbezahlt. 
In Folge der Einführung der Kapitalauflösung in der badischen Nentcnanstalt 
mußte die frühere Einrichtung derselben mit gehöriger Berücksichtigung der statuten 
mäßigen Rechte der anfänglichen Einleger ganz umgeändert werden, und letzterm 
Umstande mag cS zum Theil zuzuschreiben sein, daß die jetzige Einrichtung äußerst 
complicirt ist. Die Kapitalauflösung erfolgt nach dem Zcitrentcnsystcm. Von 
dem ganzen Kapital einer JahrcSgesellschaft wird ein besonders festzusetzender 
Theil zur Deckung der Marimalrcnte für alle im 82tcn Gescllschaftsjahrc nock- 
vorhandenen Mitglieder abgezogen (§. 174) und der Rest des Kapitals in der Art 
in eine Zcitrentc verwandelt, daß derselbe nach Ablauf deS 82tcn GescllschaftS- 
jahres völlig amortisirt ist.
	        
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