VI.
Äffecuranzwesen.
204. Personen, welche durch gleiche Ursachen einem Verlust
an sachlichen Gütern von einer gewissen Gattung ausgesetzt sind,
können sich dazu vereinigen, den Betrag eines solchen Verlusts ge
meinschaftlich zu tragen und sich also gegenseitig versichern, oder es
können auch solche Versicherungen von Aktienanstaltcn gewährt wer
den. Dergleichen Versicherungen gibt es gegen die Gefahren der
See, gegen die Gefahren des Transports von Gütern auf Flüssen
und zu Lande, ferner gegen Brandschaden, Hagelschaden und Vieh
sterben.
Bei der gegenseitigen Versicherung können die Betheiligten ent
weder :
1) von Zeit zu Zeit, z. B. je nach Ablauf eines Jahres, zur
Entschädigung Derjenigen, die einen Verlust erlitten haben,
eine dem Betrage des Verlusts entsprechende Summe Geldes
zusammenlegen, oder aber
2) im Voraus, durch jährliche Einzahlungen eine gemeinschaft
liche Kasse bilden, aus welcher Diejenigen, welche einen
Verlust erlitten haben, entschädigt werden sollen.
Im einen und andern Falle richtet sich der Beitrag zur Ent
schädigung oder die Vorauszahlung nach der Größe der Gefahr und
der versicherten Summe (z. B. nach dem tarirten Werthe eines gegen
Brandschaden versicherten Hauses und nach der Größe der Gefahr,
welcher das Haus durch Brandschaden ausgesetzt ist), und es muß da
her die Größe der Gefahr aus Beobachtungen ermittelt werden. Weiß
man z. B., in Beziehung auf die Versicherung gegen Secgefahr, daß
während einer längern Reihe von Jahren, bei jeder unter denselben
Umständen stattgefundcnen Fahrt die Zahl der abgegangenen Schiffe
Jahre
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